Sicherer Herkunftsstaat: Unterschied zwischen den Versionen
K (→Siehe auch) |
|||
Zeile 22: | Zeile 22: | ||
* [[Asylrecht]] | * [[Asylrecht]] | ||
− | * [[Sicherer Drittstaat]]({{GG | + | * [[Sicherer Drittstaat]] ({{GG 16a}} Abs. 2 i.V.m. {{AsylG 26a}} |
==Fußnoten== | ==Fußnoten== | ||
<references/></noinclude> | <references/></noinclude> |
Aktuelle Version vom 19. Januar 2017, 23:38 Uhr
Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. (GG Art. 16a Abs. 3)
Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 AsylG droht. ([[AsylG 29a}} Abs. 1)
Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II des Asylgesetz (AsylG) bezeichneten Staaten. (AsylG § 29a Abs. 2) Dies sind nach dem Stand 24.10.2015
- Albanien
- Bosnien und Herzegowina
- Ghana
- Kosovo
- Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
- Montenegro
- Senegal
- Serbien
Normen
- GG Art. 16a Abs. 3
- AsylG § 29a Abs. 2
Siehe auch
- Asylrecht
- Sicherer Drittstaat (GG Art. 16a Abs. 2 i.V.m. AsylG § 26a
Fußnoten
<references/>