Mitwirkungspflicht (Asylverfahren): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 11. Januar 2017, 22:47 Uhr
Normen
- AsylG § 10 Abs. 1 Zustellungsvorschriften: Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
- AsylG § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 07.06.1994 - 2 BvR 334/94: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Verletzung der dem Asylbewerber in § 10 Abs. 1 AsylVfG 1992/1993 auferlegten Mitwirkungsobliegenheit ausgegangen werden kann.
Publikationen
- Hubert Heinhold, Recht für Flüchtlinge, Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht, Loeper Literaturverlag, 7. Aufl. 2015 D. IV., S. 128 ff.