Mitwirkungspflicht (Asylverfahren): Unterschied zwischen den Versionen

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* {{AsylG 10}} Abs. 1 Zustellungsvorschriften: Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
 
* {{AsylG 10}} Abs. 1 Zustellungsvorschriften: Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
 
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* {{BVerfG 2 BvR 334/94}}
  
 
==Publikationen==
 
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Version vom 11. Januar 2017, 22:46 Uhr


Normen

  • AsylG § 10 Abs. 1 Zustellungsvorschriften: Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
  • AsylG § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten

Rechtsprechung

Publikationen

  • Hubert Heinhold, Recht für Flüchtlinge, Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht, Loeper Literaturverlag, 7. Aufl. 2015 D. IV., S. 128 ff.