Asylantrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein [[Asylantrag]] liegt nach {{AsylG 13}} Abs. 1 vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er  
 
Ein [[Asylantrag]] liegt nach {{AsylG 13}} Abs. 1 vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er  
 
*im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder  
 
*im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder  
*dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
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*dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm  
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**eine Verfolgung im Sinne des {{AsylG 3}} Absatz 1 oder  
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**ein ernsthafter Schaden im Sinne des {{AsylG 4}} Absatz 1 droht.
  
 
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* {{AsylG 3}}
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* {{AsylG 13}}
 
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Version vom 6. Januar 2017, 22:39 Uhr

Ein Asylantrag liegt nach AsylG § 13 Abs. 1 vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er

  • im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder
  • dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm
    • eine Verfolgung im Sinne des AsylG § 3 Absatz 1 oder
    • ein ernsthafter Schaden im Sinne des AsylG § 4 Absatz 1 droht.

Normen

Rechtsprechung