Verwaltungsakt: Unterschied zwischen den Versionen
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYpArt35 Art. 35 BayVwVfG] Begriff des Verwaltungsakts | *[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYpArt35 Art. 35 BayVwVfG] Begriff des Verwaltungsakts | ||
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+ | *Einschulungsbescheid, siehe http://www.gs-nb.de/index.php/eltern-abc1 |
Version vom 19. Juli 2013, 13:20 Uhr
Verwaltungsakt ist
- ) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
- ) die eine Behörde
- ) zur Regelung eines Einzelfalls
- ) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und
- ) die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG)
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich
- an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder
- die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG)
Normen
- Art. 35 BayVwVfG Begriff des Verwaltungsakts
Einzelfälle
- Einschulungsbescheid, siehe http://www.gs-nb.de/index.php/eltern-abc1