Bauordnungsrechtliche Generalklausel: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 28. Juni 2016, 22:26 Uhr
Die Bauaufsichtsbehörden haben nach BayBO Art. 54 Abs. 2 Satz 1 bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen; sie sind berechtigt, die Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen zu verlangen (BayBO Art. 54 Abs. 2 Satz 2).
Normen
Bayerische Bauordnung (BayBO)
- BayBO Art. 54 Abs. 2 Satz 1‚ 2
Rechtsprechung
- BayVGH, Beschluss v. 04.04.2016 – 10 ZB 14.2380 - Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Sicherung einer grenzständigen baufälligen Stützmauer