Zweitwohnungsteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß {{GG 105}} Abs. 2a, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist<ref>{{BVerfG 2 BvR 1275/79}} Leitsatz 1</ref>. Die Gemeinden können nach {{KAG 3}} Abs. 1 [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer|örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]] erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.
  
[[Kategorie:örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]]
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Bei der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer sind allerdings bestimmte Einschränkungen zu beachten:
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* "Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die [[Ehe]] und verstößt gegen {{GG 6}} Abs. 1."<ref>{{BVerfG 1 BvR 1232/00}} Leitsatz</ref>
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* "Ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wenn dies nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist."<ref>{{BVerfG 1 BvR 1656/09}} Leitsatz 1</ref><noinclude>
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==Muster==
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* Bayerischer Gemeindetag Heft Nr. 8/ 2004 S. 291
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==Normen==
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*{{GG 105}} Abs. 2a
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*{{KAG 3}}
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==Rechtsprechung==
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==={{BVerfG}}===
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* {{BVerfG 1 BvR 1656/09}} - degressiver Zweitwohnungsteuertarif grundsätzlich unzulässig
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* {{BVerfG 1 BvR 1232/00}} - Zweitwohnungsteuer II
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* {{BVerfG 2 BvR 1275/79}} - Zweitwohnungsteuer I
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==={{BayVGH}}===
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===Verwaltungsgerichte===
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* {{VG München 10 S 15.3698}}
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* {{VG München M 10 K 15.51}}<ref>von BayVGH aufgehoben - http://www.merkur.de/lokales/region-tegernsee/bad-wiessee-ort95312/gericht-bestaetigt-mustersatzung-erhebung-zweitwohnungssteuer-6374257.html - abgerufen am 21.06.2016 um 00:09 Uhr</ref> - Unwirksamkeit der Zweitwohnungsteuersatzung; Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz; Keine Rechtfertigung durch gewichtige sachliche Gründe
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* {{VG München M 10 K 14.5589}}<ref>von BayVGH aufgehoben - http://www.merkur.de/lokales/region-tegernsee/bad-wiessee-ort95312/gericht-bestaetigt-mustersatzung-erhebung-zweitwohnungssteuer-6374257.html - abgerufen am 21.06.2016 um 00:09 Uhr</ref>
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==Publikationen==
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===Lexika===
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*[http://de.wikipedia.org/wiki/Zweitwohnungsteuer Wikipedia]
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 7699 (Teil 4 Ziffer 2.9)
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===Fachaufsätze===
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* Franz-Ludwig Knemeyer, Zur Problematik einer kommunalen [[Zweitwohnungsabgabe]], BayVBl. 1973, 523;
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==Links==
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* http://www.merkur.de/lokales/region-tegernsee/bad-wiessee-ort95312/gericht-bestaetigt-mustersatzung-erhebung-zweitwohnungssteuer-6374257.html
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* http://www.merkur.de/bayern/gericht-ueberprueft-zweitwohnungssteuer-6350726.html
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==Siehe auch==
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* [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]]
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** [[Hundesteuer]]
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* [[Gemeindeeinwohner]]
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* [[Projektmanagement]]
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* [[Baulücken]]
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==Fußnoten==
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<references />
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[[Kategorie:Haushalt]]
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[[Kategorie:örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 20. Juni 2016, 22:11 Uhr

Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß GG Art. 105 Abs. 2a, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist<ref>BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 Leitsatz 1</ref>. Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.

Bei der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer sind allerdings bestimmte Einschränkungen zu beachten:

  • "Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen GG Art. 6 Abs. 1."<ref>BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 Leitsatz</ref>
  • "Ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wenn dies nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist."<ref>BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 Leitsatz 1</ref>

Muster

  • Bayerischer Gemeindetag Heft Nr. 8/ 2004 S. 291

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Verwaltungsgerichte

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7699 (Teil 4 Ziffer 2.9)

Fachaufsätze

  • Franz-Ludwig Knemeyer, Zur Problematik einer kommunalen Zweitwohnungsabgabe, BayVBl. 1973, 523;

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />