Kampfhundesteuer: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 20. Juni 2016, 21:13 Uhr
Kampfhund
Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist; das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr kann durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden bestimmen, für welche die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird. (LStVG Art. 37 Abs. 1 Satz 2)
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 8.13 Kampfhundesteuer von 2000 EUR pro Jahr "erdrosselnd"
- VG Trier Urteil vom 13.02.2014, 2 K 637/13.TR - Kampfhundesteuer