Hundesteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 20. Juni 2016, 21:05 Uhr

Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.

Stadt Burgkunstadt

Stadtrat

Einnahmen

Im Jahr 2015 betrugen die Einnahmen aus der Hundesteuer in Burgkunstadt 13.748,50 €<ref>Quelle: Rechenschaftsbericht 2015</ref>.

Haushaltsstelle

Die Einnahmen aus der Hundesteuer werden in der Stadt Burgkunstadt unter der Haushaltsstelle 0.9000.0220 verbucht.

Normen

Kommunalabgabengesetz (KAG)

Ortsrecht

Mustersatzung

Stadt Burgkunstadt

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Verwaltungsgerichte

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7679 (Teil 4 Ziffer 2.8)

Presseberichte

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>