Sorgfaltspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 4: Zeile 4:
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art20 Art. 20 GO] Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art20 Art. 20 GO] Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V4Art48 Art. 48 GO] Teilnahmepflicht
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V4Art48 Art. 48 GO] Teilnahmepflicht
 +
 +
==Rechtsprechung==
 +
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR%202001,%20262 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99]
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
 
*Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Verlag C.H.- Beck, Art. 20
 
*Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Verlag C.H.- Beck, Art. 20
 +
 +
==Probleme==
 +
===Anlegen privater Akten und [[Datenschutz]]===
 +
 +
===Mandat und Recht auf freie Meinungsäußerung===
 +
Die Verpflichtung eines Gemeinderates, die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst zu führen, schränkt sein Recht, (auch) in Angelegenheiten der Gemeinde bei einer öffentlichen Veranstaltung seine Meinung frei zu äußern, nicht ein. Ein Gemeinderatsmitglied ist auch dann nicht verpflichtet, sich in einer öffentlichen Veranstaltung "gemeindeverträglich" zu äußern, wenn er gerade wegen seiner Eigenschaft als Gemeinderat oder Fraktionsvorsitzender im Gemeinderat eingeladen worden ist.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR%202001,%20262 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99] Leitsätze</ref>
 +
 +
===[[Verschwiegenheitspflicht]] und [[Recht auf freie Meinungsäußerung]]===
 +
 +
==Fußnoten==
 +
<references />

Version vom 18. Juli 2013, 12:35 Uhr


Normen

Rechtsprechung

Publikationen

  • Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Verlag C.H.- Beck, Art. 20

Probleme

Anlegen privater Akten und Datenschutz

Mandat und Recht auf freie Meinungsäußerung

Die Verpflichtung eines Gemeinderates, die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst zu führen, schränkt sein Recht, (auch) in Angelegenheiten der Gemeinde bei einer öffentlichen Veranstaltung seine Meinung frei zu äußern, nicht ein. Ein Gemeinderatsmitglied ist auch dann nicht verpflichtet, sich in einer öffentlichen Veranstaltung "gemeindeverträglich" zu äußern, wenn er gerade wegen seiner Eigenschaft als Gemeinderat oder Fraktionsvorsitzender im Gemeinderat eingeladen worden ist.<ref>VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 Leitsätze</ref>

Verschwiegenheitspflicht und Recht auf freie Meinungsäußerung

Fußnoten

<references />