Träger der Sozialhilfe: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet ({{SGB XII 3}} Abs. 1). Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird ({{SGB XII 3}} Abs. 2 Satz 1)<noinclude> | + | Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet ({{SGB XII 3}} Abs. 1). Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird ({{SGB XII 3}} Abs. 2 Satz 1).<noinclude> |
==Normen== | ==Normen== | ||
+ | |||
+ | ==={{SGB XII}}=== | ||
* {{SGB XII 3}} [[Träger der Sozialhilfe]] | * {{SGB XII 3}} [[Träger der Sozialhilfe]] | ||
+ | |||
+ | ==={{AGSG}}=== | ||
+ | |||
+ | * {{AGSG 80}} Örtliche Träger der Sozialhilfe | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Aktuelle Version vom 17. Juni 2016, 08:17 Uhr
Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet (SGB XII § 3 Abs. 1). Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird (SGB XII § 3 Abs. 2 Satz 1).
Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- AGSG Art. 80 Örtliche Träger der Sozialhilfe