Träger der Sozialhilfe: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet ({{SGB XII 3}} Abs. 1). Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird ({{SGB XII 3}} Abs. 2 Satz 1)<noinclude>
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Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet ({{SGB XII 3}} Abs. 1). Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird ({{SGB XII 3}} Abs. 2 Satz 1).<noinclude>
  
 
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Aktuelle Version vom 17. Juni 2016, 08:17 Uhr

Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet (SGB XII § 3 Abs. 1). Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird (SGB XII § 3 Abs. 2 Satz 1).

Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)

Siehe auch