Untere Straßenverkehrsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Straßenverkehrsbehörde]]n im Sinn der {{StVO}}, der Ferienreiseverordnung sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind
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Die [[Landratsamt|Landratsämter]], die [[kreisfreien Gemeinde|kreisfreien Gemeinden]], die [[Große Kreisstadt|Großen Kreisstädte]]  sind nach {{ZustGVerk 2}} Satz 1 Nr. 2 [[untere Straßenverkehrsbehörde]]n); für die [[Bundesautobahn]]en nehmen die [[Autobahndirektion]]en für ihren Amtsbereich die Aufgaben der unteren [[Straßenverkehrsbehörde]]n wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt.<noinclude>
 
 
1. die Gemeinden ([[örtliche Straßenverkehrsbehörde]]n),
 
 
 
2. die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden, die Großen Kreisstädte ([[untere Straßenverkehrsbehörde]]n); für die Bundesautobahnen nehmen die Autobahndirektionen für ihren Amtsbereich die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt,
 
 
 
3. die Regierungen ([[höhere Straßenverkehrsbehörde]]n),
 
 
 
4. das Staatsministerium ([[oberste Straßenverkehrsbehörde]]). ({{ZustGVerk 2}} Satz 1)<noinclude>
 
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Aktuelle Version vom 16. Juni 2016, 09:26 Uhr