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Aktuelle Version vom 16. Juni 2016, 09:25 Uhr
Straßenverkehrsbehörden im Sinn der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Ferienreiseverordnung sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind
1. die Gemeinden (örtliche Straßenverkehrsbehörden),
2. die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden, die Großen Kreisstädte (untere Straßenverkehrsbehörden); für die Bundesautobahnen nehmen die Autobahndirektionen für ihren Amtsbereich die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt,
3. die Regierungen (höhere Straßenverkehrsbehörden),
4. das Staatsministerium (oberste Straßenverkehrsbehörde). (ZustGVerk Art. 2 Satz 1)
Örtliche Straßenverkehrsbehörde
Die Gemeinden sind nach ZustGVerk Art. 2 Satz 1 Nr. 1 örtliche Straßenverkehrsbehörden im Sinn der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Ferienreiseverordnung sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden erfüllen im Gemeindegebiet alle Aufgaben, welche StVO § 16 Abs. 2 Satz 1, StVO § 44 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a und StVO § 45 sowie BImSchG § 40 Abs. 1 und 2, BImSchG § 47 Abs. 4 den Straßenverkehrsbehörden zuweisen, soweit sich solche Maßnahmen ausschließlich auf Gemeindestraßen im Sinn des BayStrWG Art. 46 und sonstige öffentliche Straßen im Sinn des BayStrWG Art. 53 sowie auf Verkehrsflächen beziehen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinn des Straßenverkehrsrechts sind
Untere Straßenverkehrsbehörde
Die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden, die Großen Kreisstädte sind nach ZustGVerk Art. 2 Satz 1 Nr. 2 untere Straßenverkehrsbehörden); für die Bundesautobahnen nehmen die Autobahndirektionen für ihren Amtsbereich die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt.
Normen
Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk)
Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
Fußnoten
<references />