Kindertageseinrichtung: Unterschied zwischen den Versionen
(→Normen) |
|||
Zeile 9: | Zeile 9: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
+ | |||
+ | ==={{BayKiBiG}}=== | ||
+ | |||
* {{BayKiBiG 2}} Begriffsbestimmungen | * {{BayKiBiG 2}} Begriffsbestimmungen | ||
* {{BayKiBiG 5}} Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebots | * {{BayKiBiG 5}} Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebots | ||
+ | |||
+ | ==={{FAG}}=== | ||
+ | |||
+ | * {{FAG 10}} | ||
==Publikationen== | ==Publikationen== |
Version vom 10. Juni 2016, 20:37 Uhr
Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Dies sind Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder (BayKiBiG Art. 2).
Die Gemeinden sollen im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung (Art. 7) notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen (BayKiBiG Art. 5 Abs. 1). Hierbei handelt es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe<ref>Christoph Brandenburg/Arne Schwemer, Das Neue Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz: Bedarfsplanung und Förderung Leitfaden für die Praxis, Verlag Hüthig Jehle Rehm, 2005 ISBN 9783782504393, Seite 61</ref>. Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, sollen die betreffenden Gemeinden diese Aufgabe im Weg kommunaler Zusammenarbeit erfüllen (BayKiBiG Art. 5 Abs. 2). Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt (BayKiBiG Art. 5 Abs. 3).
Kindertageseinrichtungen in Burgkunstadt
- Evangelischer Kindergarten
- Katholischer Kindergarten St. Theresia
- Kindertagesstätte "Sonnenkinder" Rothwind (Vertragliche Kontingente für Burgkunstadt)
Normen
Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG
- BayKiBiG Art. 2 Begriffsbestimmungen
- BayKiBiG Art. 5 Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebots
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Publikationen
Kommentare
Presseberichte
- rechtsindex.de vom 04.10.2015 - Amtsgericht Bonn, Urteil vom 28.07.2015 - 114 C 151/15 - Urteil Kita: Scheitern der Eingewöhnung eines Kindes - "Das Scheitern der Eingewöhnung eines Kindes in einer Betreuungseinrichtung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung eines Betreuungsvertrags darstellen. Maßgeblich ist insofern das Wohl des Kindes. Wird dieses ernsthaft beeinträchtigt, ist ein Verbleib des Kindes in der Betreuungseinrichtung nicht zumutbar."
Siehe auch
Fußnoten
<references />