Strafvereitelung im Amt: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH 2 StR 670/96}}: Strafvollzugsbeamte einer Justizvollzugsanstalt begehen keine Strafvereitelung durch Unterlassen, wenn sie Straftaten, die Anstaltsbedienstete an Gefangenen verübt haben, nicht bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BGH 2 StR 670/96}}: Strafvollzugsbeamte einer Justizvollzugsanstalt begehen keine Strafvereitelung durch Unterlassen, wenn sie Straftaten, die Anstaltsbedienstete an Gefangenen verübt haben, nicht bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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==Siehe auch==
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* [[Strafvereitelung]]
  
 
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Aktuelle Version vom 12. Mai 2016, 10:29 Uhr

Normen

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 30.04.1997 - 2 StR 670/96: Strafvollzugsbeamte einer Justizvollzugsanstalt begehen keine Strafvereitelung durch Unterlassen, wenn sie Straftaten, die Anstaltsbedienstete an Gefangenen verübt haben, nicht bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>