Strafvereitelung im Amt: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 5: Zeile 5:
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
  
* {{BGH 2 StR 670/96}}
+
* {{BGH 2 StR 670/96}}: Strafvollzugsbeamte einer Justizvollzugsanstalt begehen keine Strafvereitelung durch Unterlassen, wenn sie Straftaten, die Anstaltsbedienstete an Gefangenen verübt haben, nicht bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 +
 
 +
==Siehe auch==
 +
 
 +
* [[Strafvereitelung]]
 +
 
 +
==Fußnoten==
 +
 
 +
<references/>
  
 
[[Kategorie:Strafrecht]]
 
[[Kategorie:Strafrecht]]

Aktuelle Version vom 12. Mai 2016, 10:29 Uhr

Normen

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 30.04.1997 - 2 StR 670/96: Strafvollzugsbeamte einer Justizvollzugsanstalt begehen keine Strafvereitelung durch Unterlassen, wenn sie Straftaten, die Anstaltsbedienstete an Gefangenen verübt haben, nicht bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>