Strafvereitelung im Amt: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 2: Zeile 2:
  
 
* {{StGB 258a}} [[Strafvereitelung im Amt]]
 
* {{StGB 258a}} [[Strafvereitelung im Amt]]
 +
 +
==Rechtsprechung==
 +
 +
* {{BGH 2 StR 670/96}}: Strafvollzugsbeamte einer Justizvollzugsanstalt begehen keine Strafvereitelung durch Unterlassen, wenn sie Straftaten, die Anstaltsbedienstete an Gefangenen verübt haben, nicht bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 +
 +
==Siehe auch==
 +
 +
* [[Strafvereitelung]]
 +
 +
==Fußnoten==
 +
 +
<references/>
  
 
[[Kategorie:Strafrecht]]
 
[[Kategorie:Strafrecht]]

Aktuelle Version vom 12. Mai 2016, 10:29 Uhr

Normen

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 30.04.1997 - 2 StR 670/96: Strafvollzugsbeamte einer Justizvollzugsanstalt begehen keine Strafvereitelung durch Unterlassen, wenn sie Straftaten, die Anstaltsbedienstete an Gefangenen verübt haben, nicht bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>