Zuführung zum Vermögenshaushalt: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. ({{KommHV-Kameralistik 22}} Abs. 1)
 
Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. ({{KommHV-Kameralistik 22}} Abs. 1)
  
==Haushaltsstelle==
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==Haushaltsstellen==
  
 
* 0-916-300
 
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* [[Verwaltungshaushalt]]
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* [[Verwaltungshaushalt]] (0)
** [[Unterabschnitt]] 916 (Zuführungen zwischen Verwaltungs - und vermögenshaushalt)
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** [[Einzelplan 9]] [[Allgemeine Finanzwirtschaft]]
** [[Untergruppe]] 300 Zuführung vom Verwaltungshaushalt
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*** Abschnitt 91 - Sonstige Allgemeine Finanzwirtschaft
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*** [[Unterabschnitt]] 916 Zuführungen zwischen Verwaltungs - und vermögenshaushalt
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** Hauptgruppe 8 Sonstige Fibnanzausgaben
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** Gruppe 86 Zuführung zum Vermögenshaushalt
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*** Untergruppe 860 Zuführung zum Vermögenshaushalt
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* [[Vermögenshaushalt]] (1)
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** [[Einzelplan 9]] [[Allgemeine Finanzwirtschaft]]
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*** Abschnitt 91 - Sonstige Allgemeine Finanzwirtschaft
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*** [[Unterabschnitt]] 916 Zuführungen zwischen Verwaltungs - und vermögenshaushalt
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* Hauptgruppe 3 Einnahmen des Vermögenshaushalts
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** Gruppe 30 Zuführungen vom Verwaltungshaushalt
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*** [[Untergruppe]] 300 Zuführung vom Verwaltungshaushalt
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Aktuelle Version vom 4. Mai 2016, 09:36 Uhr

Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen.

Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1)

Haushaltsstellen

Normen

Publikationen

Siehe auch