Zuführung zum Vermögenshaushalt: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. ({{KommHV-Kameralistik 22}} Abs. 1) | Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. ({{KommHV-Kameralistik 22}} Abs. 1) | ||
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+ | * Hauptgruppe 3 Einnahmen des Vermögenshaushalts | ||
+ | ** Gruppe 30 Zuführungen vom Verwaltungshaushalt | ||
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Aktuelle Version vom 4. Mai 2016, 09:36 Uhr
Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen.
Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1)
Haushaltsstellen
- 0-916-300
- Verwaltungshaushalt (0)
- Einzelplan 9 Allgemeine Finanzwirtschaft
- Abschnitt 91 - Sonstige Allgemeine Finanzwirtschaft
- Unterabschnitt 916 Zuführungen zwischen Verwaltungs - und vermögenshaushalt
- Hauptgruppe 8 Sonstige Fibnanzausgaben
- Gruppe 86 Zuführung zum Vermögenshaushalt
- Untergruppe 860 Zuführung zum Vermögenshaushalt
- Einzelplan 9 Allgemeine Finanzwirtschaft
- Vermögenshaushalt (1)
- Einzelplan 9 Allgemeine Finanzwirtschaft
- Abschnitt 91 - Sonstige Allgemeine Finanzwirtschaft
- Unterabschnitt 916 Zuführungen zwischen Verwaltungs - und vermögenshaushalt
- Einzelplan 9 Allgemeine Finanzwirtschaft
- Hauptgruppe 3 Einnahmen des Vermögenshaushalts
- Gruppe 30 Zuführungen vom Verwaltungshaushalt
- Untergruppe 300 Zuführung vom Verwaltungshaushalt
- Gruppe 30 Zuführungen vom Verwaltungshaushalt
Normen
- KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1 Satz 2