Kommunalwahl: Unterschied zwischen den Versionen
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*[[Kommunalwahl 2014]] | *[[Kommunalwahl 2014]] | ||
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[[Kategorie: Wahlen]] | [[Kategorie: Wahlen]] |
Aktuelle Version vom 22. April 2016, 07:02 Uhr
Wahlvorschlagsträger
Nach GLKrWG Art. 24 Abs. 1 Satz 1 können Wahlvorschläge (nur) von Parteien und von Wählergruppen eingereicht werden (Wahlvorschlagsträger).
Wahlberechtigte
Wahlberechtigt bei Gemeinde- und Landkreiswahlen sind nach GLKrWG Art. 1 Abs. 1 alle Personen, die am Wahltag
1. Unionsbürger sind,
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3. sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten,
4. nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.(GLKrWG Art. 1 Abs. 3 Satz 2)]
Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt (GLKrWG Art. 1 Abs. 4)].
Normen
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006
- Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung – GLKrWBek)
Rechtsprechung
Publikationen
Handbücher
- Gaß/Büttner/Graf, Handbuch zur Kommunalwahl in Bayern - Vorbereitung - Durchführung - Wahlkalender - Gesetzestexte für die Wahl 2014, 2. Aufl. 2013, ISBN 9783415049444
Wikipedia
Rundfunkbeiträge
Presseberichte
- volksstimme.de vom 21.04.2016 - Wahldebakel - Stadträte sprachlos - Von Marc Rath Stendal: " Die Ungültigkeit der Stendaler Stadtratswahl 2015 durch eine FDP-Panne löst in der Politik Entsetzen und Kritik aus." „... dass die gesamte Stadtratswahl durch die Verletzung der Grundsätze einer geheimen Wahl bei der Aufstellung der FDP-Kandidaten aus Sicht der Kammer ungültig ist."