Untreue: Unterschied zwischen den Versionen

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* [http://www.br.de/nachrichten/unterfranken/inhalt/buergermeister-randersacker-amtsgericht-100.html br.de vom 15.04.2016 - Strafbefehl wegen Untreue - Randersackerer Bürgermeister lenkt ein]: "...der suspendierte Bürgermeister von Randersacker, hat nun doch einen Strafbefehl wegen Untreue akzeptiert. Er zog seinen Einspruch gegen das Strafmaß von zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung in einer Verhandlung am Amtsgericht Würzburg zurück." ...Der Bürgermeister, der vor seiner Amtszeit immerhin 10 Jahre beim Verfassungsschutz und 3 Jahre bei der Kripo war, "ist wegen Untreue verurteilt, weil er sich auf eigene Anordnung widerrechtlich insgesamt 100 nicht genommene Urlaubstage mit rund 25.000 Euro hat auszahlen lassen. Das ist beamtenrechtlich jedoch nicht zulässig. Vor dem Hintergrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Beamter wollten Richter und Staatsanwältin dem suspendierten Rathauschef nicht abnehmen, nicht zu wissen, dass nicht genommene Urlaubstage bei Beamten nicht ausbezahlt werden können."
 
* [http://www.sueddeutsche.de/bayern/oberpfalz-buergermeister-deckt-finanzskandal-auf-und-wird-dafuer-angefeindet-1.2764114 sz.de vom 4. Dezember 2015, 11:21 Uhr - Oberpfalz - Bürgermeister deckt Finanzskandal auf - und wird dafür angefeindet]: "Der Vorgänger von ... hatte offenbar während seiner Amtszeit Geld veruntreut. Doch viele Bürger in Wenzenbach wollen dessen Andenken nicht beschmutzen und feinden jetzt Koch dafür an, dass er den Skandal aufarbeitet."
 
* [http://www.sueddeutsche.de/bayern/oberpfalz-buergermeister-deckt-finanzskandal-auf-und-wird-dafuer-angefeindet-1.2764114 sz.de vom 4. Dezember 2015, 11:21 Uhr - Oberpfalz - Bürgermeister deckt Finanzskandal auf - und wird dafür angefeindet]: "Der Vorgänger von ... hatte offenbar während seiner Amtszeit Geld veruntreut. Doch viele Bürger in Wenzenbach wollen dessen Andenken nicht beschmutzen und feinden jetzt Koch dafür an, dass er den Skandal aufarbeitet."
 
* [http://www.fr-online.de/rhein-main/landgericht-kassel-ex-buergermeister-beteuert-seine-unschuld,1472796,32637276.html fr-online.de vom 25.11.2015 - Landgericht Kassel: Ex-Bürgermeister beteuert seine Unschuld]: "Der CDU-Politiker ... soll in seiner Zeit als Bürgermeister der nordhessischen Kreisstadt Homberg/Efze [[Fördermittel]] zweckentfremdet haben. Er muss sich jetzt vor dem Landgericht Kassel wegen Untreue im Amt verantworten."
 
* [http://www.fr-online.de/rhein-main/landgericht-kassel-ex-buergermeister-beteuert-seine-unschuld,1472796,32637276.html fr-online.de vom 25.11.2015 - Landgericht Kassel: Ex-Bürgermeister beteuert seine Unschuld]: "Der CDU-Politiker ... soll in seiner Zeit als Bürgermeister der nordhessischen Kreisstadt Homberg/Efze [[Fördermittel]] zweckentfremdet haben. Er muss sich jetzt vor dem Landgericht Kassel wegen Untreue im Amt verantworten."

Version vom 18. April 2016, 16:42 Uhr

Übersicht

Nach StGB § 266 Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm

Missbrauchstatbestand (Alt. 1) Treubruchtatbestand (Alt. 2)
  • durch Gesetz,
  • behördlichen Auftrag oder
  • Rechtsgeschäft
  • eingeräumte Befugnis,
    • über fremdes Vermögen zu verfügen oder
    • einen anderen zu verpflichten,
  • mißbraucht
oder
  • die ihm kraft Gesetzes,
  • behördlichen Auftrags,
  • Rechtsgeschäfts oder eines
  • Treueverhältnisses
  • obliegende Pflicht,
  • fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,
  • verletzt
und
dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.

Prüfungsschema<ref>Quelle: http://juraschema.de/index.php?thema=stgb266 - abgerufen am 04.08.2014 um 16:11 Uhr</ref>

Tatbestand StGB § 266

Objektiver Tatbestand

Missbrauchstatbestand, StGB § 266 Abs. 1 Alt. 1
  • Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
  • Missbrauch der eingeräumten Befugnis
    • Rechtliches Können (im Außenverhältnis) überschreitet
    • Rechtliches Dürfen (im Innenverhältnis)

Für den Bürgermeister ergibt sich eine Vermögensbetreuungspflicht aus GO Art. 38 Abs. 1<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 15</ref>, für die übrigen Gemeinderatsmitglieder kommt nur eine Haftung nach Var. 2 (Treubruchtatbestand) in Betracht<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 16</ref>.

Treubruchstatbestand, StGB § 266 Abs. 1 Alt. 2

Ob die Gemeinderäte eine eigene Vermögensbetreuungspflicht trifft, ist strittig<ref>zum Streitstand siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 21 ff.</ref>

Nachteilszufügung

Subjektiver Tatbestand

  • Vorsatz -> objektiver Tatbestand

Rechtswidrigkeit

Schuld

Strafantrag, StGB § 266 II, StGB § 247, StGB § 248 a

Verjährung

Versuch

Die versuchte Untreue ist straflos<ref>Gerhard Wolf, Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, Juristische Abhandlungen Band 31, Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3465027582 Seite 95</ref>.

Einzelfälle

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Landgerichte (LG)

Amtsgerichte (AG)

Publikationen

Dissertationen

Fachbücher

Handbücher

  • Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Verlag C.F. Müller, Heidelberg, 3. Aufl. 2011, ISBN 9783811437210

Presseberichte

Online-Publikationen

Beiträge in Fachzeitschriften

Zitate

Siehe auch

Fußnoten

<references />