Kommunalverfassungsstreitigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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* Klage der [[Rechnungsprüfung|Rechnungsprüfer]]<ref>in Bayern kann wohl grundsätzlich nur der [[Rechnungsprüfungsausschuss]] als Organ klagen, wenn nicht einzelnen Rechnungsprüfern von ihm gesonderte Rechte eingeräumt wurden</ref> auf Herausgabe der Akten bei Prüfung von dem [[Steuergeheimnis]] unterliegenden Vorgängen<ref>{{ISBN 3503070486}}, S. 35</ref> | * Klage der [[Rechnungsprüfung|Rechnungsprüfer]]<ref>in Bayern kann wohl grundsätzlich nur der [[Rechnungsprüfungsausschuss]] als Organ klagen, wenn nicht einzelnen Rechnungsprüfern von ihm gesonderte Rechte eingeräumt wurden</ref> auf Herausgabe der Akten bei Prüfung von dem [[Steuergeheimnis]] unterliegenden Vorgängen<ref>{{ISBN 3503070486}}, S. 35</ref> | ||
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Version vom 11. April 2016, 21:37 Uhr
Beispiele
- Klage der Rechnungsprüfer<ref>in Bayern kann wohl grundsätzlich nur der Rechnungsprüfungsausschuss als Organ klagen, wenn nicht einzelnen Rechnungsprüfern von ihm gesonderte Rechte eingeräumt wurden</ref> auf Herausgabe der Akten bei Prüfung von dem Steuergeheimnis unterliegenden Vorgängen<ref>Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, S. 35</ref>
- Verpflichtung, den Antrag eines Stadtratsmitglieds als Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen
Rechtsprechung
- BayVGH, Urteil vom 29.07.1987 - Az.: 4 B 86.01352 Sitzungsausschluss wegen fortgesetzter erheblicher Störungen
Publikationen
- Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, 11. Abschnitt: Die Konnunalverfassungsstreitigkeit, Rdnr. 472 ff.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>