Effektiver Rechtsschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. März 2016, 10:40 Uhr

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. (GG Art. 19 Abs. 4)

Überblick

"Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG schließt ein, daß die Verwaltungsvorgänge, welche die für das Verwaltungsverfahren und dessen Ergebnis maßgeblichen Sachverhalte und behördlichen Erwägungen dokumentieren, dem Gericht zur Verfügung stehen, soweit sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung und der geltend gemachten Rechtsverletzung von Bedeutung sein können.

a) Wie das Bundesverfassungsgericht stets betont hat, verlangt der Rechtsschutz, den Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen im Hinblick auf die Wahrung oder die Durchsetzung seiner subjektiven öffentlichen Rechte gewährt, eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle<ref>(vgl. BVerfGE 84, 34 [49]; stRspr)</ref>. Die Gewährleistung schließt einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Verletzungen der Individualrechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt ein<ref>(vgl. BVerfGE 8, 274 [326]; stRspr)</ref>. Ein solcher Rechtsschutz ist von besonderer Bedeutung, wenn es um die Abwehr von Grundrechtsverletzungen oder um die Durchsetzung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen zugunsten des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt geht<ref>(vgl. BVerfGE 60, 253 [266])</ref>.

Zur Effektivität des Rechtsschutzes gegenüber der öffentlichen Gewalt gehört es, daß das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen kann und genügend Entscheidungsbefugnisse besitzt, um drohende Rechtsverletzungen abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben<ref>(vgl. BVerfGE 61, 82 [111]; stRspr)</ref>. Das schließt grundsätzlich eine Bindung des Gerichts an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen aus<ref>(vgl. BVerfGE 15, 275 [282]; 84, 34 [49])</ref>. Das Gericht muß die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen.

Soweit die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Verwaltungsvorgänge abhängt, die zu der angegriffenen Entscheidung geführt haben, wird auch die Kenntnisnahme durch das Gericht von dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG umschlossen. Andernfalls wäre ihm die Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes unmöglich. Es müßte überall dort, wo keine anderen Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, von den Darlegungen der Behörden ausgehen und könnte allenfalls prüfen, ob die Entscheidungen auf der Grundlage der als zutreffend zu unterstellenden Behauptungen rechtmäßig sind.

b) Der Rechtsweg, den Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen gewährleistet, bedarf allerdings der gesetzlichen Ausgestaltung. Rechtsschutz ist eine staatliche Leistung, deren Voraussetzungen erst geschaffen, deren Art näher bestimmt und deren Umfang im einzelnen festgelegt werden müssen. Art. 19 Abs. 4 GG gibt dem Gesetzgeber dabei nur die Zielrichtung und die Grundzüge der Regelung vor, läßt ihm im übrigen aber einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum. Doch darf er die Notwendigkeit einer umfassenden Nachprüfung des Verwaltungshandelns in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung nicht verfehlen<ref>(vgl. BVerfGE 60, 253 [268 f., 294])</ref>.

Im Regelungszusammenhang der Verwaltungsgerichtsordnung trägt § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG an die umfassende gerichtliche Nachprüfbarkeit des Verwaltungshandelns Rechnung, indem er alle Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften verpflichtet. Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung<ref>(vgl. BTDrucks I/4278, S. 44, zu § 100 VwGO)</ref>, der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht sowie der Kenntnis der Beteiligten von den maßgeblichen Vorgängen<ref>(vgl. BVerwGE 14, 31 [32]; 15, 132 [132 f.])</ref> und bildet insofern eine Konkretisierung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG."<ref>BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 Abs. 66-71</ref>

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

Sachlicher Schutzbereich

Beschwer

"Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt<ref>(vgl. BVerfGE 67, 43 [58]; stRspr)</ref>.

Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozeßordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, daß der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat<ref>(vgl. BVerfGE 94, 166 [213])</ref>. Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug<ref>(vgl. BVerfGE 87, 48 [61]; 92, 365 [410]; stRspr)</ref>. Eröffnet das Prozeßrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle<ref>(vgl. BVerfGE 40, 272 [274 f.]; 54, 94 [96 f.])</ref>. Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen<ref>(vgl. BVerfGE 78, 88 [99])</ref>.

Hiervon muß sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozeßordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht. Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzinteresse aber auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht geht daher in solchen Fällen bei der Verfassungsbeschwerde in ständiger Rechtsprechung vom Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses aus<ref>(vgl. BVerfGE 81, 138 [140 f.])</ref>.

Es obliegt zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen<ref>(vgl. BVerfGE 47, 182 [190]; 49, 252 [258]; 63, 77 [79]; 73, 322 [327]; 94, 166 [213])</ref>. Die Funktionenteilung zwischen der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit läßt es nicht zu, daß ein Beschwerdeführer, der von einem seiner Natur nach alsbald erledigten Eingriff schwerwiegend im Schutzbereich eines individuellen Grundrechts betroffen ist, erst und nur im Wege der Verfassungsbeschwerde effektiven Grundrechtsschutz einfordern kann. Mit dieser Feststellung weicht der Senat von der in BVerfGE 49, 329 (343) vertretenen Auffassung ab.

Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Zu der Fallgruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung.

II. Gemäß §§ 304 ff. StPO ist auch gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung eine Beschwerde statthaft. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist vom angerufenen Fachgericht unter Beachtung der unter I. dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen. Danach darf die Beschwerde nicht allein deswegen, weil die richterliche Anordnung vollzogen worden sei und die Maßnahme sich deshalb erledigt habe, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden. Vielmehr hat das Beschwerdegericht zu prüfen, ob gemäß den unter I. entwickelten Maßstäben - ungeachtet der eingetretenen Erledigung - ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen besteht. Ein solches Interesse ist bei Durchsuchungen von Wohnungen schon wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 13 GG zu bejahen. Auch unter diesem Blickwinkel modifiziert der Senat seine im Beschluß vom 11. Oktober 1978<ref>(BVerfGE 49, 329 ff.)</ref> vertretene Auffassung.

1. Der genannte Beschluß ist auf vielfältige Kritik gestoßen<ref>(vgl. nur Amelung, NJW 1979, S. 1687 [1691 f.]; Bohlander, AnwBl 1996, S. 177; Benfer, Grundrechtseingriffe im Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., S. 337 f.; Dörr, NJW 1984, S. 2258 [2261 f.]; Fezer, Jura 1982, S. 18, 129; Gössel, GA 1995, S. 238 [240]; Hilger, JR 1990, S. 485 [488]; Köster, Der Rechtsschutz gegen die vom Ermittlungsrichter angeordneten und erledigten strafprozessualen Grundrechtseingriffe, 1992, S. 48 ff.; Paulus in: KMR, StPO, 10. Lfg 1993, vorb § 1, Rn. 13; Roxin, Strafverfahrensrecht, 24. Aufl., § 29 D II; Rudolphi in: SK, StPO, 14. ErgLfg 1995, § 98 Rn. 24; Seibert, EuGRZ 1979, S. 56; Sommermeyer, NStZ 1991, S. 257 ff.; Voßkuhle, Rechtsschutz gegen den Richter, 1993, S. 332 f.)</ref>. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen in weiteren Entscheidungen die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen erledigte richterliche Durchsuchungsanordnungen beim Vorliegen besonderer Umstände bejaht<ref>(vgl. BGHSt 36, 30 [32]; BGHR, StPO, § 98 Abs. 2 Feststellungsinteresse 3)</ref>. Andere Gerichte haben ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit angenommen<ref>(z.B. Landgericht Trier, AfP 1988, S. 86 ff.; Landgericht FreiBVerfGE 96, 27 (41)BVerfGE 96, 27 (42)burg, StV 1989, S. 427 und Landgericht Bremen, StV 1997, S. 177)</ref>. Im übrigen läßt sich aus einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerde-Verfahren ersehen, daß Landgerichte, die eine Beschwerde wegen prozessualer Überholung als unzulässig verwerfen, häufig hilfsweise doch darlegen, warum die Beschwerde auch unbegründet gewesen wäre.

2. a) Die Unverletzlichkeit der Wohnung steht unter vorbeugendem Richtervorbehalt (Art. 13 Abs. 2 GG). Dieser Rechtsschutz läuft ohne die Möglichkeit nachträglicher Überprüfung der Durchsuchungsanordnung in der Beschwerdeinstanz weitgehend leer, zumal der Ermittlungsrichter in aller Regel gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne Anhörung des Betroffenen entscheiden muß. Deshalb wird ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme gerichtlich feststellen zu lassen, nicht nur ausnahmsweise anzunehmen sein.

b) Dem Feststellungsinteresse des Betroffenen kann selbst dann, wenn die Durchsuchung sich gegen den Beschuldigten richtet, nicht im Rahmen des Strafverfahrens genügt werden. Dessen Ausgang hat mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung nichts zu tun. Im Strafverfahren geht es um Schuld oder Unschuld, nicht um die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung<ref>(vgl. BVerfGE 9, 89 [93])</ref>. Es kann eine Durchsuchungsanordnung rechtswidrig sein und dennoch eine Schuldfeststellung stattfinden; umgekehrt kann eine rechtmäßige Durchsuchung stattgefunden haben, auch wenn der Beschuldigte unschuldig und freizusprechen ist."<ref>BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90, 728/92, 1065/95 Abs. 47-55</ref>

Zugang zum Rechtsweg

Verfahrensdauer

Siehe hierzu EGMR, Urteil vom 02.09.2010 - 46344/06 = NJW 2010, 3355 - Verfahrensdauer

Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen

Verletzung in eigenen Rechten

Durch die öffentliche Gewalt

Normen

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

  • GR-Charta 47: Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

  • EMRK Art. 6 Abs. 1 Recht auf ein faires Verfahren: Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  • EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde: Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)

  • AEMR Art. 8: Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.

Historisch (Außer Kraft)

  • Paulskirchenverfassung Art. 182: Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; über alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte.

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Publikationen

Lexika

Lehrbücher

  • Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Kapitel 18 (Rdnr. 914 ff./Pos. 13279)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>