Bürgerbegehren: Unterschied zwischen den Versionen
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Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne [[Vorverfahren]] Klage erheben ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V11Art18a Art. 18 Abs. 8 GO]). | Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne [[Vorverfahren]] Klage erheben ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V11Art18a Art. 18 Abs. 8 GO]). | ||
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Statthaft wäre eine [[Verpflichtungsklage]] in Form der [[Versagungsgegenklage]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__42.html § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO]<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 237</ref><ref>BayVGH, BayVBl. 1998, 23</ref><ref>BayVerfGH, BayVBl. 1999, 622 ff.</ref>. | Statthaft wäre eine [[Verpflichtungsklage]] in Form der [[Versagungsgegenklage]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__42.html § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO]<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 237</ref><ref>BayVGH, BayVBl. 1998, 23</ref><ref>BayVerfGH, BayVBl. 1999, 622 ff.</ref>. | ||
+ | ===Kläger=== | ||
Klagen können nur die vertretungsberechtigten Personen gemeinsam<ref>BayVGH, Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 = BayVBl. 1999, 408 = NVwZ 2000, 219/220</ref>. | Klagen können nur die vertretungsberechtigten Personen gemeinsam<ref>BayVGH, Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 = BayVBl. 1999, 408 = NVwZ 2000, 219/220</ref>. | ||
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+ | Die Klagefrist beträgt nach [http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__74.html § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO] 1 Monat ab Bekanntgabe des [[Verwaltungsakt|Verwaltungsakts]] (= der ablehnenden Entscheidung). | ||
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Version vom 16. Juni 2013, 17:24 Uhr
Antrag auf Bürgerentscheid
Die Gemeindebürger können nach Art. 18 Abs. 1 GO über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Auch der Gemeinderat kann nach Art. 18 Abs. 2 GO beschliessen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.
Ausschlüsse
Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Angelegenheiten,
- die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen,
- über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
- über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und
- über die Haushaltssatzung (Art. 18 Abs. 3 GO).
Der BayVGH hat mit Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - entschieden, daß ein Bürgerbegehren zur Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung unzulässig ist. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG habe grundsätzlich verbindlichen Charakter. Die Gemeinde sei zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet. Ausbaumaßnahmen dürften nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert werden.<ref>http://www.bkpv.de/ver/pdf/mit11999/zusammenfassung/rd0499.pdf</ref>
Formelle Anforderungen
Das Bürgerbegehren muss nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 GO bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 GO.
Burgkunstadt: 10% der Gemeindebürger erforderlich
Gemeindebürger
Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sind. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Bürgerverzeichnis maßgebend (Art. 18 Abs. 5 GO).
Mindestuntertstützerzahl
Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens 10 v.H. der Gemeindebürger unterschrieben sein (Art. 18 Abs. 6 Alt. 1 GO).
Nach dem Stand der Kommunalwahlen 2008 gab es in Burgkunstadt 5.548 wahlberechtigte Gemeindebürger<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref>. Somit wären ca. 555 unterzeichende Gemeindebürger für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens in Burgkunstadt erforderlich.
Entscheidung des Gemeinderats über Zulässigkeit
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens.
Klagebefugnis
Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben (Art. 18 Abs. 8 GO).
Verpflichtungsklage/Versagungsgegenklage
Statthaft wäre eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 237</ref><ref>BayVGH, BayVBl. 1998, 23</ref><ref>BayVerfGH, BayVBl. 1999, 622 ff.</ref>.
Kläger
Klagen können nur die vertretungsberechtigten Personen gemeinsam<ref>BayVGH, Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 = BayVBl. 1999, 408 = NVwZ 2000, 219/220</ref>.
Klagefrist
Die Klagefrist beträgt nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO 1 Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts (= der ablehnenden Entscheidung).
Normen
- Art. 18a GO Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Rechtsprechung
- BayVerfGH, Entscheidung vom 29.08.1997 - Vf. 8-VII-96
- VG Würzburg , Urteil vom 9. Februar 2011 · Az. W 2 K 10.1215
Publikationen
- Knemeyer, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Boorberg (1996), ISBN 978-3415022263
Fußnoten
<references />