Mitgliederwerbung: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. März 2016, 20:59 Uhr

Rechtsprechung

  • BVerfG, Beschluss vom 14.11.1995 - 1 BvR 601/92 = BVerfGE 93, 352 - Mitgliederwerbung II: "Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG beschränkt sich nicht auf diejenigen Tätigkeiten, die für die Erhaltung und die Sicherung des Bestandes der Koalition unerläßlich sind; er umfaßt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Dazu gehört die Mitgliederwerbung durch die Koalition und ihre Mitglieder."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>