Streik: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerwG- 2 C 1.13}} = [[BVerwGE 149, 117]] - [[Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums]]; [[Tarifbeschäftigter]]; [[Angehöriger des öffentlichen Dienstes]]; [[Koalitionsfreiheit]]; [[Recht auf Tarifverhandlungen]]; [[Recht auf kollektive Kampfmaßnahmen]]; [[Streik]]; [[Beamtenstreik]]; [[Streikverbot]]; [[genuin hoheitliche Staatsverwaltung]]; [[Funktionsvorbehalt für Beamte]]; [[Leit- und Orientierungsfunktion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte]]; [[innerstaatliche Umsetzung völkerrechtlicher Vereinbarungen]]; [[Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes]]; [[konventionskonforme Auslegung]]; [[Beteiligungsrechte der Beamtengewerkschaften]]; Erledigung einer [[Disziplinarverfügung]]: "Das beamtenrechtliche Verbot, an kollektiven Kampfmaßnahmen (Streiks) teilzunehmen, gilt als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsunmittelbar für alle Beamten unabhängig von ihrem Aufgabenbereich. Ein umfassendes Recht auf Tarifverhandlungen und kollektive Kampfmaßnahmen ist mit tragenden Strukturprinzipien der durch Art. 33 Abs. 4 und 5 GG gewährleisteten Institution des Berufsbeamtentums unvereinbar. Art. 11 EMRK in seiner bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewährleistet allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nicht in den Streitkräften, der Polizei und der genuinen Hoheitsverwaltung tätig sind, sowie ihren Gewerkschaften ein Recht auf Kollektivverhandlungen und darauf bezogene kollektive Kampfmaßnahmen. Das statusbezogene Verbot nach Art. 33 Abs. 5 GG und die funktionsbezogenen Gewährleistungen nach Art.11 EMRK sind in Bezug auf Beamte, die außerhalb der genuinen Hoheitsverwaltung eingesetzt sind, inhaltlich miteinander unvereinbar. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, diese Kollisionslage aufzulösen und im Wege der praktischen Konkordanz einen Ausgleich herbeizuführen."<ref>Amtlicher Leitsätze 1-4</ref>
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* {{BVerwG- 2 C 1.13}} = [[BVerwGE 149, 117]] - [[Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums]]; [[Tarifbeschäftigter]]; [[Angehöriger des öffentlichen Dienstes]]; [[Koalitionsfreiheit]]; [[Recht auf Tarifverhandlungen]]; [[Recht auf kollektive Kampfmaßnahmen]]; [[Streik]]; [[Beamtenstreik]]; [[Streikverbot]]; [[genuin hoheitliche Staatsverwaltung]]; [[Funktionsvorbehalt für Beamte]]; [[Leit- und Orientierungsfunktion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte]]; [[innerstaatliche Umsetzung völkerrechtlicher Vereinbarungen]]; [[Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes]]; [[konventionskonforme Auslegung]]; [[Beteiligungsrechte der Beamtengewerkschaften]]; Erledigung einer [[Disziplinarverfügung]]: "Das beamtenrechtliche Verbot, an kollektiven Kampfmaßnahmen (Streiks) teilzunehmen, gilt als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsunmittelbar für alle Beamten unabhängig von ihrem Aufgabenbereich. Ein umfassendes Recht auf Tarifverhandlungen und kollektive Kampfmaßnahmen ist mit tragenden Strukturprinzipien der durch Art. 33 Abs. 4 und 5 GG gewährleisteten Institution des Berufsbeamtentums unvereinbar. Art. 11 EMRK in seiner bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewährleistet allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nicht in den Streitkräften, der Polizei und der genuinen Hoheitsverwaltung tätig sind, sowie ihren Gewerkschaften ein Recht auf Kollektivverhandlungen und darauf bezogene kollektive Kampfmaßnahmen. Das statusbezogene Verbot nach Art. 33 Abs. 5 GG und die funktionsbezogenen Gewährleistungen nach Art.11 EMRK sind in Bezug auf Beamte, die außerhalb der genuinen Hoheitsverwaltung eingesetzt sind, inhaltlich miteinander unvereinbar. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, diese Kollisionslage aufzulösen und im Wege der praktischen Konkordanz einen Ausgleich herbeizuführen."<ref>Amtliche Leitsätze 1-4</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 19. März 2016, 09:19 Uhr

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>