Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 16. Juni 2013, 07:14 Uhr
Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 GLKrWG)