Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen: Unterschied zwischen den Versionen

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(kein Unterschied)

Version vom 16. Juni 2013, 07:14 Uhr

Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen. (Art. 1 Abs. 3 GLKrWG)

Siehe auch