Untreue: Unterschied zwischen den Versionen

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==Einzelfälle==
 
==Einzelfälle==
*  Außenstände<ref>* [http://www.br.de/nachrichten/oberfranken/inhalt/buergermeister-zapfendorf-haft-untreue-100.html BR-Online vom 03.12.2014 - Verdacht auf Untreue Bürgermeister von Zapfendorf festgenommen] Untreue wegen Anspruchsverlusten?</ref>
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'''Außenstände'''<ref>* [http://www.br.de/nachrichten/oberfranken/inhalt/buergermeister-zapfendorf-haft-untreue-100.html BR-Online vom 03.12.2014 - Verdacht auf Untreue Bürgermeister von Zapfendorf festgenommen] Untreue wegen Anspruchsverlusten?</ref>
 
* Ausgaben trotz entgegenstehender Haushaltsgesetze<ref>{{ISBN 3465027582}} Seite 183 f.</ref>
 
* Ausgaben trotz entgegenstehender Haushaltsgesetze<ref>{{ISBN 3465027582}} Seite 183 f.</ref>
 
* Ausgaben trotz Fehlens eines Haushaltstitels<ref>{{ISBN 3465027582}} Seite 185 f.</ref>
 
* Ausgaben trotz Fehlens eines Haushaltstitels<ref>{{ISBN 3465027582}} Seite 185 f.</ref>
 
* [http://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg-land/Geldstrafe-fuer-Aystettens-Buergermeister-id16914191.html [[Betrug]] von '''Sozial- und Pensionskassen''' - Geldstrafe für Bürgermeister (Augsburger Allgemeine)]  
 
* [http://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg-land/Geldstrafe-fuer-Aystettens-Buergermeister-id16914191.html [[Betrug]] von '''Sozial- und Pensionskassen''' - Geldstrafe für Bürgermeister (Augsburger Allgemeine)]  
 
* [[Buch|Bücher]] zur privaten Nutzung auf Rechnung der Stadt<ref>[http://www.otz.de/startseite/detail/-/specific/Eisenberger-Buergermeister-ab-Anfang-Dezember-erneut-vor-Gericht-1303165962 otz.de vom 25.11.2015 - 17:23 Uhr - Eisenberger Bürgermeister ab Anfang Dezember erneut vor Gericht]: "Der Untreue-Prozess gegen Eisenbergs langjährigen Bürgermeister ... wird neu aufgerollt. Anfang Dezember muss sich der Kommunalpolitiker vor dem Landgericht Gera verantworten."</ref>
 
* [[Buch|Bücher]] zur privaten Nutzung auf Rechnung der Stadt<ref>[http://www.otz.de/startseite/detail/-/specific/Eisenberger-Buergermeister-ab-Anfang-Dezember-erneut-vor-Gericht-1303165962 otz.de vom 25.11.2015 - 17:23 Uhr - Eisenberger Bürgermeister ab Anfang Dezember erneut vor Gericht]: "Der Untreue-Prozess gegen Eisenbergs langjährigen Bürgermeister ... wird neu aufgerollt. Anfang Dezember muss sich der Kommunalpolitiker vor dem Landgericht Gera verantworten."</ref>
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* Unzulässige [[Drittbegünstigung]], z.B. "Leistungen einer Gemeinde gegenüber [[Verein]]en, die ohne rechtliche Grundlage gewährt werden."<ref>[http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] Fn. 7</ref>
 
* [http://www.br.de/nachrichten/oberfranken/inhalt/kueps-durchsuchung-rathaus-buergermeister-100.html '''Dienstfahrten''' ohne Genehmigung des Gemeinderats]
 
* [http://www.br.de/nachrichten/oberfranken/inhalt/kueps-durchsuchung-rathaus-buergermeister-100.html '''Dienstfahrten''' ohne Genehmigung des Gemeinderats]
 
* [[Erlass (Abgaben)]]: "Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 09.03.2010, Az. Ls 5 Js 4176/08, wurde der Beamte wegen [[Untreue]] gemäß § 266 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 113,-- Euro verurteilt. Den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils ist zu entnehmen, dass der Beamte mit Schreiben vom 28.07.2004 Herrn A... W. zwei Drittel des von diesem geschuldeten Erschließungsbeitrags in Höhe von 20.021,46 Euro, im Ergebnis also einen Betrag in Höhe von 14.775,-- Euro, erlassen hat. Der Beamte habe leichtfertig nicht erkannt, dass kein rechtlicher Grund für einen Erlass der Schuld vorlag. Bei Unterzeichnung des Schreibens vom 28.07.2004 habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er außerhalb seiner eigenen Kompetenz (Wertgrenze für Erlass von Abgaben 1.500,-- Euro nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat ...) gehandelt hatte. Es fehlte der erforderliche Beschluss des Stadtrats. Der Beamte wendete seinerzeit ein, er habe kein „gedankliches Mitbewusstsein“ dafür gehabt, dass der Stadtrat zuständig gewesen wäre. Er habe auch nicht gewusst, dass sich für das Grundstück der Eheleute W. überhaupt eine Erschließungsbeitragspflicht ergeben könne."<ref>{{VG Regensburg 10A DK 12.675}} Abs. 18-21</ref>
 
* [[Erlass (Abgaben)]]: "Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 09.03.2010, Az. Ls 5 Js 4176/08, wurde der Beamte wegen [[Untreue]] gemäß § 266 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 113,-- Euro verurteilt. Den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils ist zu entnehmen, dass der Beamte mit Schreiben vom 28.07.2004 Herrn A... W. zwei Drittel des von diesem geschuldeten Erschließungsbeitrags in Höhe von 20.021,46 Euro, im Ergebnis also einen Betrag in Höhe von 14.775,-- Euro, erlassen hat. Der Beamte habe leichtfertig nicht erkannt, dass kein rechtlicher Grund für einen Erlass der Schuld vorlag. Bei Unterzeichnung des Schreibens vom 28.07.2004 habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er außerhalb seiner eigenen Kompetenz (Wertgrenze für Erlass von Abgaben 1.500,-- Euro nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat ...) gehandelt hatte. Es fehlte der erforderliche Beschluss des Stadtrats. Der Beamte wendete seinerzeit ein, er habe kein „gedankliches Mitbewusstsein“ dafür gehabt, dass der Stadtrat zuständig gewesen wäre. Er habe auch nicht gewusst, dass sich für das Grundstück der Eheleute W. überhaupt eine Erschließungsbeitragspflicht ergeben könne."<ref>{{VG Regensburg 10A DK 12.675}} Abs. 18-21</ref>

Version vom 4. März 2016, 11:39 Uhr

Übersicht

Nach StGB § 266 Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm

Missbrauchstatbestand (Alt. 1) Treubruchtatbestand (Alt. 2)
  • durch Gesetz,
  • behördlichen Auftrag oder
  • Rechtsgeschäft
  • eingeräumte Befugnis,
    • über fremdes Vermögen zu verfügen oder
    • einen anderen zu verpflichten,
  • mißbraucht
oder
  • die ihm kraft Gesetzes,
  • behördlichen Auftrags,
  • Rechtsgeschäfts oder eines
  • Treueverhältnisses
  • obliegende Pflicht,
  • fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,
  • verletzt
und
dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.

Prüfungsschema<ref>Quelle: http://juraschema.de/index.php?thema=stgb266 - abgerufen am 04.08.2014 um 16:11 Uhr</ref>

Tatbestand StGB § 266

Objektiver Tatbestand

Missbrauchstatbestand, StGB § 266 Abs. 1 Alt. 1
  • Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
  • Missbrauch der eingeräumten Befugnis
    • Rechtliches Können (im Außenverhältnis) überschreitet
    • Rechtliches Dürfen (im Innenverhältnis)

Für den Bürgermeister ergibt sich eine Vermögensbetreuungspflicht aus GO Art. 38 Abs. 1<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 15</ref>, für die übrigen Gemeinderatsmitglieder kommt nur eine Haftung nach Var. 2 (Treubruchtatbestand) in Betracht<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 16</ref>.

Treubruchstatbestand, StGB § 266 Abs. 1 Alt. 2

Ob die Gemeinderäte eine eigene Vermögensbetreuungspflicht trifft, ist strittig<ref>zum Streitstand siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 21 ff.</ref>

Nachteilszufügung

Subjektiver Tatbestand

  • Vorsatz -> objektiver Tatbestand

Rechtswidrigkeit

Schuld

Strafantrag, StGB § 266 II, StGB § 247, StGB § 248 a

Verjährung

Versuch

Die versuchte Untreue ist straflos<ref>Gerhard Wolf, Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, Juristische Abhandlungen Band 31, Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3465027582 Seite 95</ref>.

Einzelfälle

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Landgerichte (LG)

Amtsgerichte (AG)

Publikationen

Dissertationen

Fachbücher

Handbücher

  • Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Verlag C.F. Müller, Heidelberg, 3. Aufl. 2011, ISBN 9783811437210

Presseberichte

Online-Publikationen

Beiträge in Fachzeitschriften

Zitate

Siehe auch

Fußnoten

<references />