Allgemeiner Gleichheitssatz: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{BVerfG 1 BvL 81/79}}: "Bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 GG I 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muß der Gesetzgeber beiden Elementen des im Grundgesetz angelegten Verhältnisses von verfassungsrechtlich garantierter Rechtsstellung und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen; er muß die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang. Dem entspricht die Bindung des Gesetzgebers an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der [[Verhältnismäßigkeit]]. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentümer aufzuerlegenden Beschränkungen. Um vor der Verfassung Bestand zu haben, müssen sie vom geregelten Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. In jedem Fall fordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des [[Gleichheitsgebot]]s des Art. 3 I GG<ref>BVerfGE 52, 1, (29 f.) = NJW 1980, 985 m. w. Nachw.</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvL 81/79}}</ref> | * {{BVerfG 1 BvL 81/79}}: "Bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 GG I 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muß der Gesetzgeber beiden Elementen des im Grundgesetz angelegten Verhältnisses von verfassungsrechtlich garantierter Rechtsstellung und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen; er muß die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang. Dem entspricht die Bindung des Gesetzgebers an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der [[Verhältnismäßigkeit]]. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentümer aufzuerlegenden Beschränkungen. Um vor der Verfassung Bestand zu haben, müssen sie vom geregelten Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. In jedem Fall fordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des [[Gleichheitsgebot]]s des Art. 3 I GG<ref>BVerfGE 52, 1, (29 f.) = NJW 1980, 985 m. w. Nachw.</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvL 81/79}}</ref> | ||
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* {{BVerfG 1 BvL 32/70}} = [[BVerfGE 33, 303]] - [[Numerus clausus]] I | * {{BVerfG 1 BvL 32/70}} = [[BVerfGE 33, 303]] - [[Numerus clausus]] I | ||
* {{BVerfG 2 BvG 1/51}} = [[BVerfGE 1, 14]] - [[Südweststaat]] | * {{BVerfG 2 BvG 1/51}} = [[BVerfGE 1, 14]] - [[Südweststaat]] |
Version vom 25. Februar 2016, 09:40 Uhr
Normen
- GG Art. 3
- BV Art. 118 Abs. 1
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 12.03.1986 - 1 BvL 81/79: "Bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 GG I 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muß der Gesetzgeber beiden Elementen des im Grundgesetz angelegten Verhältnisses von verfassungsrechtlich garantierter Rechtsstellung und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen; er muß die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang. Dem entspricht die Bindung des Gesetzgebers an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentümer aufzuerlegenden Beschränkungen. Um vor der Verfassung Bestand zu haben, müssen sie vom geregelten Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. In jedem Fall fordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichheitsgebots des Art. 3 I GG<ref>BVerfGE 52, 1, (29 f.) = NJW 1980, 985 m. w. Nachw.</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 12.03.1986 - 1 BvL 81/79</ref>
- BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 = BVerfGE 55, 72 - Präklusion im Zivilprozess
- BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70; 1 BvL 25/71 = BVerfGE 33, 303 - Numerus clausus I
- BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 = BVerfGE 1, 14 - Südweststaat
Publikationen
Lehrbücher
- Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Pos. 11396
Fachaufsätze
- Marion Albers, Gleichheit und Verhältnismäßigkeit, JuS 2008, 965
- Arno Scherzberg, Matthias Mayer, Die Prüfung des Gleichheitssatzes in der Verfassungsbeschwerde, JA 2004, 137-140
Fußnoten
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