Feuerwehrkostenerstattungssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{BayFwG 28}} Abs. 4 können die Gemeinden Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 durch Satzung festlegen; Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend. Bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 ist eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Ansprüche nach Bürgerlichem Recht bleiben unberührt.  
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Nach {{BayFwG 28}} Abs. 4 können die Gemeinden Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 durch Satzung festlegen; Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend. Bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 ist eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den [[Vorhaltekosten]] vorzusehen, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Ansprüche nach Bürgerlichem Recht bleiben unberührt.  
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Die Satzung ist nicht genehmigungspflichtig<ref>BayGTzeitung 1999, 213, zitiert nach {{ISBN 9783406577253}} Rdnr. 148</ref>
  
 
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===Gesetze===
 
* {{BayFwG 28}} Abs. 4
 
* {{BayFwG 28}} Abs. 4
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* {{KAG 8}}
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===Satzungen===
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* [[Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Stadt Burgkunstadt]]
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===Bekanntmachungen===
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* {{VollzBekBayFwG}} Anlage 7 Satzungsmuster und Verzeichnis der Pauschalsätze
  
 
==Publikationen==
 
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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
 
* {{VGH Baden-Württemberg 1 S 1390/97}}
 
* {{VGH Baden-Württemberg 1 S 1390/97}}
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* {{VG Bayreuth B 1 K 01.893}}
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==Siehe auch==
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* [[Kostenersatz (Feuerwehr)]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Feuerwehr]]

Aktuelle Version vom 5. Februar 2016, 08:52 Uhr

Nach BayFwG Art. 28 Abs. 4 können die Gemeinden Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 durch Satzung festlegen; Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend. Bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 ist eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Ansprüche nach Bürgerlichem Recht bleiben unberührt.

Die Satzung ist nicht genehmigungspflichtig<ref>BayGTzeitung 1999, 213, zitiert nach Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 148</ref>

Normen

Gesetze

Satzungen

Bekanntmachungen

Publikationen

  • Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Kapitel IV. Rdnr. 148 ff., S. 90 ff.

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />