Hundesteuer: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 2. Januar 2016, 17:15 Uhr
Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.
Stadtrat
Normen
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 8.13 Kampfhundesteuer von 2000 EUR pro Jahr "erdrosselnd"
- VG Trier Urteil vom 13.02.2014, 2 K 637/13.TR - Kampfhundesteuer