Erziehung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. Dezember 2015, 14:10 Uhr
"Art. 6 Abs. 2 GG bezeichnet Pflege und Erziehung der Kinder als "das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht", über deren Verwirklichung die staatliche Gemeinschaft zu wachen hat. Die Eltern haben "das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und, vorbehaltlich des Art. 7 GG, mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten. Die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie dieser Elternverantwortung gerecht werden wollen, ist durch ein Grundrecht gegen staatliche Eingriffe geschützt, soweit solche Eingriffe nicht durch das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gedeckt sind"<ref>BVerfGE 31, 194 [204 f.] im Anschluß an die Entscheidungen BVerfGE 4, 52 [57]; 7, 320 [323]; 24, 119 [138, 143 f.]</ref>.
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
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