Erziehungsrecht der Eltern: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerfG 1 BvL 1/75}} = [[BVerfGE 47, 46]] - [[Sexualkundeunterricht]]: "Die individuelle Sexualerziehung gehört in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG; der Staat ist jedoch aufgrund seines Erziehungsauftrages und Bildungsauftrages (Art. 7 Abs. 1 GG) berechtigt, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen. Die Sexualerziehung in der Schule muß für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind. Die Schule muß insbes. jeden Versuch einer Indoktrinierung der Jugendlichen unterlassen. Bei Wahrung dieser Grundsätze ist Sexualerziehung als fächerübergreifender Unterricht nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig. Die Eltern haben jedoch einen Anspruch auf rechtzeitige Information über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung in der Schule. Der Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber, die Entscheidung über die Einführung einer Sexualerziehung in den Schulen selbst zu treffen. Das gilt nicht, soweit lediglich Kenntnisse über biologische und andere Fakten vermittelt werden."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
Das gilt nicht, soweit lediglich Kenntnisse über biologische und andere Fakten vermittelt werden."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
 
  
 
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Version vom 16. Dezember 2015, 14:06 Uhr

"Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." (GG Art. 6 Abs. 2)

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

  • BVerfG, Urteil vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04 = BVerfGE 121, 69 - Elterliche Erziehungspflicht
  • BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 = BVerfGE 93, 1 - Kruzifix
  • BVerfG, Urteil vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 = BVerfGE 59, 360 - Schülerberater
  • BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75; 1 BvR 147/75 = BVerfGE 47, 46 - Sexualkundeunterricht: "Die individuelle Sexualerziehung gehört in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG; der Staat ist jedoch aufgrund seines Erziehungsauftrages und Bildungsauftrages (Art. 7 Abs. 1 GG) berechtigt, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen. Die Sexualerziehung in der Schule muß für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind. Die Schule muß insbes. jeden Versuch einer Indoktrinierung der Jugendlichen unterlassen. Bei Wahrung dieser Grundsätze ist Sexualerziehung als fächerübergreifender Unterricht nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig. Die Eltern haben jedoch einen Anspruch auf rechtzeitige Information über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung in der Schule. Der Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber, die Entscheidung über die Einführung einer Sexualerziehung in den Schulen selbst zu treffen. Das gilt nicht, soweit lediglich Kenntnisse über biologische und andere Fakten vermittelt werden."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Krabat
    • Leitsätze:
    • 1. Die Eltern können gestützt auf religiöse Erziehungsvorstellungen nur in Ausnahmefällen die Befreiung ihrer Kinder von einer Unterrichtsveranstaltung verlangen.
    • 2. Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ist es zumutbar, dass ihre Kinder in der Schule an der Vorführung eines Spielfilms teilnehmen, in dem das Praktizieren schwarzer Magie dargestellt wird.
  • BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11.97 = BVerwGE 107, 75 - Ethikunterricht: "Art. 7 Abs. 1 GG enthält einen umfassenden schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser gibt dem Staat die Befugnis, neue und zusätzliche Unterrichtsfächer wie das Fach Ethik einzuführen. Das Unterrichtsfach Ethik muß von seinem Inhalt her weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet werden. Die Vermittlung der für das Zusammenleben essentiellen und unerläßlichen Grundwerte ist dadurch nicht ausgeschlossen. Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler verpflichtend eingerichtet werden. Geschieht dies, so muß das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach Religion gleichwertiges Fach ausgestaltet werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

  • Burgi, Martin/Hölbling, Pamela, Die Struktur des elterlichen Erziehungsrechts nach Art. 6 II und. 6 III GG, Jura 2008, 901 ff.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>