Untreue: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 90: Zeile 90:
 
* Zu [[Überplanmäßige Ausgaben|Über]]- und [[außerplanmäßige Ausgaben|außerplanmäßigen Ausgaben]] siehe {{ISBN 3465027582}} Seite 187 f.
 
* Zu [[Überplanmäßige Ausgaben|Über]]- und [[außerplanmäßige Ausgaben|außerplanmäßigen Ausgaben]] siehe {{ISBN 3465027582}} Seite 187 f.
 
* [http://www.sz-online.de/sachsen/untreue-verdacht-im-leipziger-rathaus-932230.html '''Veräußerung von Immobilien''']
 
* [http://www.sz-online.de/sachsen/untreue-verdacht-im-leipziger-rathaus-932230.html '''Veräußerung von Immobilien''']
* Zur Strafbarkeit fehlerhafter Vergaben öffentlicher Aufträge siehe {{ISBN 3465027582}} Seite 192 f.
+
* Zur Strafbarkeit fehlerhafter [[Vergabe]]n öffentlicher Aufträge siehe {{ISBN 3465027582}} Seite 192 f.
 
* Herbeiführen eines rechtswidrigen [[Stadtratsbeschluss]]es: die eingetretene [[Vermögensgefährdung]] soll für eine Untreuestrafbarkeit ausreichend sein<ref>{{ISBN 3465027582}} Seite 96</ref>
 
* Herbeiführen eines rechtswidrigen [[Stadtratsbeschluss]]es: die eingetretene [[Vermögensgefährdung]] soll für eine Untreuestrafbarkeit ausreichend sein<ref>{{ISBN 3465027582}} Seite 96</ref>
  

Version vom 7. Juli 2015, 16:04 Uhr

Übersicht

Nach StGB § 266 Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm

Missbrauchstatbestand (Alt. 1) Treubruchtatbestand (Alt. 2)
  • durch Gesetz,
  • behördlichen Auftrag oder
  • Rechtsgeschäft
  • eingeräumte Befugnis,
    • über fremdes Vermögen zu verfügen oder
    • einen anderen zu verpflichten,
  • mißbraucht
oder
  • die ihm kraft Gesetzes,
  • behördlichen Auftrags,
  • Rechtsgeschäfts oder eines
  • Treueverhältnisses
  • obliegende Pflicht,
  • fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,
  • verletzt
und
dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.

Prüfungsschema<ref>Quelle: http://juraschema.de/index.php?thema=stgb266 - abgerufen am 04.08.2014 um 16:11 Uhr</ref>

Tatbestand StGB § 266

Objektiver Tatbestand

Missbrauchstatbestand, StGB § 266 Abs. 1 Alt. 1
  • Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
  • Missbrauch der eingeräumten Befugnis
    • Rechtliches Können (im Außenverhältnis) überschreitet
    • Rechtliches Dürfen (im Innenverhältnis)

Für den Bürgermeister ergibt sich eine Vermögensbetreuungspflicht aus GO Art. 38 Abs. 1<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 15</ref>, für die übrigen Gemeinderatsmitglieder kommt nur eine Haftung nach Var. 2 (Treubruchtatbestand) in Betracht<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 16</ref>.

Treubruchstatbestand, StGB § 266 Abs. 1 Alt. 2

Ob die Gemeinderäte eine eigene Vermögensbetreuungspflicht trifft, ist strittig<ref>zum Streitstand siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 21 ff.</ref>

Nachteilszufügung

Subjektiver Tatbestand

  • Vorsatz -> objektiver Tatbestand

Rechtswidrigkeit

Schuld

Strafantrag, StGB § 266 II, StGB § 247, StGB § 248 a

Versuch

Die versuchte Untreue ist straflos<ref>Gerhard Wolf, Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, Juristische Abhandlungen Band 31, Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3465027582 Seite 95</ref>.

Einzelfälle

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Landgerichte (LG)

Amtsgerichte (AG)

Publikationen

Dissertationen

Fachbücher

Handbücher

  • Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Verlag C.F. Müller, Heidelberg, 3. Aufl. 2011, ISBN 9783811437210

Presseberichte

Online-Publikationen

Beiträge in Fachzeitschriften

Zitate

Siehe auch

Fußnoten

<references />