Wirtschaftsförderung: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Bürgschaft]]<ref>siehe hierzu [http://www.bkpv.de/ver/html/gb2007/dobler_07.htm#_ednref5 Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis] Fallbeispiel 1 - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr</ref>
 
* [[Bürgschaft]]<ref>siehe hierzu [http://www.bkpv.de/ver/html/gb2007/dobler_07.htm#_ednref5 Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis] Fallbeispiel 1 - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr</ref>
 
* [[Darlehen]]<ref>siehe hierzu [http://www.bkpv.de/ver/html/gb2007/dobler_07.htm#_ednref5 Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis] Fallbeispiel 1 - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr</ref>
 
* [[Darlehen]]<ref>siehe hierzu [http://www.bkpv.de/ver/html/gb2007/dobler_07.htm#_ednref5 Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis] Fallbeispiel 1 - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr</ref>
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* [[Praxisgründungsdarlehen]]<ref>anders VGH Hessen,DÖV 1989, 34 = EzKommR 1300.31: "Die Gewährung eines Praxisgründungsdarlehens, mit dem die Ansiedlung eines Facharztes zur Verbesserung
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der öffentlichen Infrastruktur erreicht werden soll, fällt in die Allzuständigkeit der Gemeinden." , zitiert nach [http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/RF_Aufgaben_Gemeinden.pdf Friedrich Ebert Stiftung, Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Die Aufgaben der Gemeinden, RF 13 (Rats- und Fraktionsarbeit), Seite 1]</ref>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 6. Juli 2015, 13:15 Uhr

Die indirekte Wirtschaftsförderung ist als gemeindliche Aufgabe anerkannt<ref>Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Stand Oktober 2007, Erl. 1 letzter Absatz zu Art. 57 GO; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung, Stand Oktober 2007, Erl. 16 zu Art. 57 GO; Schulz/Wachsmuth/Zwick u. a., Kommunalverfassungsrecht Bayern, Stand Juli 2007, Erl. 2 zu Art. 57 GO, zitiert nach Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr</ref>.

Arten

Man unterscheidet zwischen indirekter und direkter Wirtschaftsförderung:

Indirekte Wirtschaftsförderung

Indirekte Wirtschaftsförderung bezieht sich auf "Maßnahmen, die nicht unmittelbar in den Wirtschaftsprozess eingreifen"<ref>Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr</ref>.

Beispiele<ref>nach Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr</ref>:

Direkte Wirtschaftsförderung

Direkte Wirtschaftsförderung bezieht sich auf einen einzelnen Betrieb und stellt grundsätzlich keine gemeindliche Aufgabe dar<ref>BayVerfGH, Urteil vom 23.01.2007 - Vf. 42-VI-06; Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr</ref>. Beispiele:

der öffentlichen Infrastruktur erreicht werden soll, fällt in die Allzuständigkeit der Gemeinden." , zitiert nach Friedrich Ebert Stiftung, Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Die Aufgaben der Gemeinden, RF 13 (Rats- und Fraktionsarbeit), Seite 1</ref>

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />