Feuerwehrkostenerstattungssatzung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Satzung ist nicht genehmigungspflichtig<ref>BayGTzeitung 1999, 213, zitiert nach {{ISBN 9783406577253}} Rdnr. 148</ref> | Die Satzung ist nicht genehmigungspflichtig<ref>BayGTzeitung 1999, 213, zitiert nach {{ISBN 9783406577253}} Rdnr. 148</ref> |
Version vom 12. Juni 2015, 17:16 Uhr
Nach BayFwG Art. 28 Abs. 4 können die Gemeinden Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 durch Satzung festlegen; Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend. Bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 ist eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Ansprüche nach Bürgerlichem Recht bleiben unberührt.
Die Satzung ist nicht genehmigungspflichtig<ref>BayGTzeitung 1999, 213, zitiert nach Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 148</ref>
Normen
- BayFwG Art. 28 Abs. 4
- KAG Art. 8
Publikationen
- Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Kapitel IV. Rdnr. 148 ff., S. 90 ff.
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
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