Kostenersatz (Feuerwehr): Unterschied zwischen den Versionen

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6. für Sicherheitswachen.

Version vom 3. März 2015, 17:07 Uhr

Rechtliche Bestimmungen

Bayerisches Feuerwehrgesetz

Nach BayFwG Art. 28 Abs. 1 können die Gemeinden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7) entstanden sind. Der Anspruch wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche.

Kostenersatz nach Absatz 1 kann verlangt werden (BayFwG Art. 28 Abs. 2)

1. für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlaßt war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen

2. für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,

3. für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,

4. für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlaßt waren,

5. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,

6. für Sicherheitswachen.

Zum Ersatz der Kosten ist nach BayFwG Art. 28 Abs. 3 verpflichtet,

1. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war,

2. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Halter eines Fahrzeugs im Sinn von Absatz 2 Nr. 1 ist, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlaßt war,

3. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch alarmiert hat oder eine private Brandmeldeanlage, die einen Falschalarm ausgelöst hat, betreibt,

4. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 die Feuerwehr in Anspruch genommen hat.

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Die Gemeinden können Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 durch Satzung festlegen; Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend. Bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 ist eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Ansprüche nach Bürgerlichem Recht bleiben unberührt. (BayFwG Art. 28 Abs. 4)

Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 Az.: ID1-2211.50-162 zum Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) bestimmt zu Art. 28 Ersatz von Kosten<ref>Quelle: Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) zu Art. 28 BayFwG</ref>:

28.1 Allgemeines

"Die Erhebung von Kostenersatz liegt im gemeindlichen Ermessen. Das heißt, die Gemeinden können Kostenersatz verlangen, müssen es aber nicht in jedem Fall. Will die Gemeinde Kostenersatz erheben, muss der Kostenbescheid erkennen lassen, dass die Gemeinde das ihr zustehende Ermessen ausgeübt hat. In der Begründung des Bescheides müssen die Erwägungen angegeben werden, die für die Gemeinde maßgeblich dafür waren, in dem konkreten Fall Kostenersatz zu erheben. Die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, zumindest aber in Grundzügen in der Begründung des Bescheides enthalten sein. Allein ein Verweis auf eine erlassene Kostensatzung genügt für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht. Ist in dem Kostenbescheid keine Ermessensbegründung enthalten, so ist der Bescheid fehlerhaft und rechtswidrig. Eine Nachholung der Ermessensbegründung in einem gerichtlichen Verfahren heilt die Fehlerhaftigkeit nicht. Einsätze oder Tätigkeiten im Bereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdiensts, die der unmittelbaren Menschenrettung dienen, sind jedoch stets kostenfrei. Dabei ist zu differenzieren: Einsätze, die ausschließlich der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind insgesamt, also inklusive An- und Abfahrt, kostenfrei; werden daneben allerdings weitere Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes oder technische Hilfeleistungen durchgeführt, die nicht der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind lediglich die einzelnen Tätigkeiten, die der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, kostenfrei. In diesen Fällen ist insbesondere die An- und Abfahrt kostenpflichtig.

28.2 Billigkeitserwägungen

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG soll in Fällen von Unbilligkeit von Kostenersatz abgesehen werden. Unbilligkeit kommt vor allem dann in Betracht, wenn insbesondere im Fall der umfassenden Halterhaftung die durch das Schadensereignis beziehungsweise durch den Feuerwehreinsatz veranlasste Kostenregulierung sich auf die Betreffenden äußerst belastend beziehungsweise existenzbedrohend auswirken könnte, weil kein Versicherungsschutz besteht, oder sonstige persönliche Härten (z. B. familiäres Leid) vorliegen.

28.3 Festsetzung von Pauschalsätzen durch Satzung

Art. 28 Abs. 4 BayFwG enthält die Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinden, den Kostenersatz für Feuerwehreinsätze durch Satzung zu regeln und Pauschalsätze festzusetzen. Die Gemeinden können nunmehr in einer Satzung mit einheitlicher Berechnungsgrundlage den Kostenersatz für das gesamte Tätigkeitsfeld ihrer Feuerwehren regeln. Bei der Einbeziehung der Vorhaltekosten im Pflichtaufgabenbereich muss ein angemessener Eigenanteil der Gemeinde berücksichtigt werden. Damit wird gleichzeitig klargestellt, dass die Gemeinden auch im Pflichtaufgabenbereich (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) die allgemeinen Vorhaltekosten (insbesondere Abschreibungen) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden im Pflichtaufgabenbereich anteilig entfallenden Vorhaltekosten hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen können. Die Gemeinden dürfen den Aufwand für ihre Feuerwehrgerätehäuser jedoch nicht in die Kalkulation der Pauschalsätze einfließen lassen, weil diese Kosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz im Sinn von Art. 28 Abs. 1 BayFwG stehen, sondern zu den allgemeinen Kosten der Einrichtung Feuerwehr zählen. Soweit die Gemeinden den Eigenanteil nicht nur im Pflichtaufgabenbereich, sondern auch im freiwilligen Aufgabenbereich berücksichtigen, können alle Feuerwehrleistungen aufgrund einer einheitlichen Kalkulation abgerechnet werden. Soweit ein angemessener Eigenanteil der Gemeinde nur bei den Pflichtaufgaben berücksichtigt wird, erfolgt die Kostenberechnung von Pflicht- und freiwilligen Leistungen aufgrund getrennter Kalkulationsgrundlagen. Die Gemeinden können sich bei der Kalkulation der Pauschalsätze an Mustern und Handlungsanleitungen orientieren; dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, eine eigene Kostenkalkulation vorzunehmen."<ref>Quelle: Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) zu Art. 28 BayFwG</ref>

Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom 29.04.1997

Die Stadt Burgkunstadt hat von ihrem Entscheidungsspielraum zur Kostenerhebung durch Erlass der Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom 29.04.1997 Gebrauch gemacht<ref>vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 27.06.2012 - 4 BV 11.2549 Abs. 27 ff.</ref>.

Normen

Gesetze

Landesgesetze

Verordnungen

Bekanntmachungen

Dienstvorschriften

Örtliche Satzungen

Rechtsprechung

Oberverwaltungsgerichte (VGH/OGV)

Verwaltungsgerichte (VG)

Publikationen

Kommentare

  • Bayerisches Feuerwehrgesetz - Kommentar und Vorschriftensammlung zu Brandschutz und technischer Hilfeleistung, begründet von Dr. Hellmut Oehler, Ministerialdirigent, und Hans Wagner, Regierungsdirektor, fortgeführt von Dr. Hans Endres, Polizeipräsident a.D., Gerhard Forster, Präsident a.D., Heinz Pemler, Regierungsdirektor, und Dr. Wolf-Dieter Remmele, Ministerialdirigent a.D., Loseblattwerk, etwa 2240 Seiten, einschl. 2 Ordnern, Boorberg Verlag, ISBN 978-3-415-00601-0

Rechtliches

Siehe auch

Fußnoten

<references />