Informantenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
"Soweit die Anonymität den Zweck hat, Autoren vor Nachteilen zu bewahren und der Zeitung den Informationsfluß zu erhalten, fällt ins Gewicht, daß sich die Pressefreiheit auch auf das Redaktionsgeheimnis sowie das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informant erstreckt<ref>vgl. BVerfGE 20, 162 [176]</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 1183/90}} Rdnr. 28 - Werkszeitung</ref>
+
"Soweit die Anonymität den Zweck hat, Autoren vor Nachteilen zu bewahren und der Zeitung den Informationsfluß zu erhalten, fällt ins Gewicht, daß sich die Pressefreiheit auch auf das [[Redaktionsgeheimnis]] sowie das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informant erstreckt<ref>vgl. BVerfGE 20, 162 [176]</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 1183/90}} Rdnr. 28 - Werkszeitung</ref>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
 +
* {{BVerfG 1 BvR 538/06}} - [[Cicero]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 1183/90}} - Werkszeitung
 
* {{BVerfG 1 BvR 1183/90}} - Werkszeitung
 
* {{BVerfG 1 BvR 272/81}} [[Walraff]] [[Informantenschutz]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 272/81}} [[Walraff]] [[Informantenschutz]]
Zeile 7: Zeile 8:
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Pressefreiheit]]
 
* [[Pressefreiheit]]
 +
 +
==Fußnoten==
 +
<references />
  
 
[[Kategorie:Grundrechte]]
 
[[Kategorie:Grundrechte]]

Aktuelle Version vom 19. Februar 2015, 09:10 Uhr

"Soweit die Anonymität den Zweck hat, Autoren vor Nachteilen zu bewahren und der Zeitung den Informationsfluß zu erhalten, fällt ins Gewicht, daß sich die Pressefreiheit auch auf das Redaktionsgeheimnis sowie das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informant erstreckt<ref>vgl. BVerfGE 20, 162 [176]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90 Rdnr. 28 - Werkszeitung</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />