Grundsatz der Subsidiarität: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 16. Februar 2015, 01:08 Uhr
"Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität gewährleistet unter anderem, daß dem Bundesverfassungsgericht in der Regel nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für diese Materie zuständiges Gericht<ref>vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.1985 - 1 BvR 1341/82; BVerfG, Urteil vom 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83</ref>. Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt inbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist. Der Subsidiaritätsgrundsatz stellt sicher, daß dem Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden."<ref>BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 - DDR-Bergbau</ref>
Normen
- BVerfGG § 90 Abs. 2
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 3153/07
- BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 - DDR-Bergbau
Siehe auch
Fußnoten
<references />