Geheimhaltungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Gesetzlich vorgeschrieben ist die Geheimhaltung insbesondere nach {{AO 30}} für Steuer-, Beitrags- und Gebührenangelegenheiten sowie nach GO ... für Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung und Angelegenheiten, die dem [[Datenschutz]] unterliegen.
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
 
* [http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=49&Itemid=33 Dr. Josef Ziegler, Würzburg, Information und Geheimhaltung. Anspruch von Ratsmitgliedern und Öffentlichkeit gegenüber Bürgermeister und Verwaltung] - Schriftliche Fassung des Vortrages auf der Veranstaltung des Kommunalwissenschaftlichen Forschungszentrums Würzburg vom 25. Oktober 2004. Der Autor ist Vorstand der Bayerischen Verwaltungsschule, München.
 
* [http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=49&Itemid=33 Dr. Josef Ziegler, Würzburg, Information und Geheimhaltung. Anspruch von Ratsmitgliedern und Öffentlichkeit gegenüber Bürgermeister und Verwaltung] - Schriftliche Fassung des Vortrages auf der Veranstaltung des Kommunalwissenschaftlichen Forschungszentrums Würzburg vom 25. Oktober 2004. Der Autor ist Vorstand der Bayerischen Verwaltungsschule, München.
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* [http://www.gemeindetag-bw.de/php/downloads/bwgz_2009_12/bwgz_2009_12_artikel4.pdf Rechte und Pflichten der Gemeinderatsmitglieder, BWGZ 12/2009, S. 460 ff.]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Öffentlichkeit (Stadtratssitzung)]]
 
* [[Öffentlichkeit (Stadtratssitzung)]]

Version vom 13. Februar 2015, 15:28 Uhr

Gesetzlich vorgeschrieben ist die Geheimhaltung insbesondere nach AO § 30 für Steuer-, Beitrags- und Gebührenangelegenheiten sowie nach GO ... für Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung und Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen.

Publikationen

Siehe auch