Hundesteuer: Unterschied zwischen den Versionen
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==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== | ||
* {{VG Trier 2 K 637/13.TR}} - [[Kampfhundesteuer]] | * {{VG Trier 2 K 637/13.TR}} - [[Kampfhundesteuer]] | ||
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+ | ==Publikationen== | ||
+ | * [http://www.tagesschau.de/ausland/kampfhund-101.html tagesschau.de vom 22.10.2014: "Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Steuer darf nicht teurer als Futter sein"] | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 22. Oktober 2014, 13:07 Uhr
Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.