Kindertageseinrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen [[Bildung]], [[Erziehung]] und [[Kinderbetreuung|Betreuung von Kindern]]. Dies sind Kinder[[krippe]]n, [[Kindergarten|Kindergärten]], [[Hort]]e und Häuser für Kinder ({{BayKiBiG 2}}).
 
Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen [[Bildung]], [[Erziehung]] und [[Kinderbetreuung|Betreuung von Kindern]]. Dies sind Kinder[[krippe]]n, [[Kindergarten|Kindergärten]], [[Hort]]e und Häuser für Kinder ({{BayKiBiG 2}}).
  
Die Gemeinden sollen im [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreis]] und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung (Art. 7) notwendigen Plätze in [[Kindertageseinrichtung]]en und in [[Tagespflege]] rechtzeitig zur Verfügung stehen ({{BayKiBiG 5}} Abs. 1). Hierbei handelt es sich um eine kommunale [[Pflichtaufgabe]]<ref>{{ISBN 9783782504393}}, Seite 62</ref>. Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, sollen die betreffenden Gemeinden diese Aufgabe im Weg [[kommunale Zusammenarbeit|kommunaler Zusammenarbeit]] erfüllen ({{BayKiBiG 5}} Abs. 2). Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt ({{BayKiBiG 5}} Abs. 3).
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Die Gemeinden sollen im [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreis]] und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung (Art. 7) notwendigen Plätze in [[Kindertageseinrichtung]]en und in [[Tagespflege]] rechtzeitig zur Verfügung stehen ({{BayKiBiG 5}} Abs. 1). Hierbei handelt es sich um eine kommunale [[Pflichtaufgabe]]<ref>{{ISBN 9783782504393}}, Seite 61</ref>. Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, sollen die betreffenden Gemeinden diese Aufgabe im Weg [[kommunale Zusammenarbeit|kommunaler Zusammenarbeit]] erfüllen ({{BayKiBiG 5}} Abs. 2). Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt ({{BayKiBiG 5}} Abs. 3).
  
 
==Normen==
 
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Version vom 10. September 2014, 10:38 Uhr

Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Dies sind Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder (BayKiBiG Art. 2).

Die Gemeinden sollen im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung (Art. 7) notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen (BayKiBiG Art. 5 Abs. 1). Hierbei handelt es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe<ref>Christoph Brandenburg/Arne Schwemer, Das Neue Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz: Bedarfsplanung und Förderung Leitfaden für die Praxis, Verlag Hüthig Jehle Rehm, 2005 ISBN 9783782504393, Seite 61</ref>. Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, sollen die betreffenden Gemeinden diese Aufgabe im Weg kommunaler Zusammenarbeit erfüllen (BayKiBiG Art. 5 Abs. 2). Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt (BayKiBiG Art. 5 Abs. 3).

Normen

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />