Verwaltungsgericht Bayreuth: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Verwaltungsgericht Bayreuth ist im Regierungsbezirk [[Oberfranken]] in der 1. Instanz örtlich zuständig für die [[Verwaltungsgerichtsbarkeit]]. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach {{VwGO 40}} Abs. 1 Satz 1 in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden ({{VwGO 40 Abs. 1 Satz 2}}).
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Das Verwaltungsgericht Bayreuth ist im Regierungsbezirk [[Oberfranken]] in der 1. Instanz örtlich zuständig für die [[Verwaltungsgerichtsbarkeit]]. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach {{VwGO 40}} Abs. 1 Satz 1 in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden ({{VwGO 40}} Abs. 1 Satz 2).
  
 
Zuständig in der 2. Instanz ist für ganz Bayern der [[Bayerische Verwaltungsgerichtshof]] in München<ref>Quelle: http://www.vgh.bayern.de/verwaltungsgerichtsbarkeit/gerichtsbezirke/ - abgerufen am 24.08.2013 11:08 Uhr</ref>.
 
Zuständig in der 2. Instanz ist für ganz Bayern der [[Bayerische Verwaltungsgerichtshof]] in München<ref>Quelle: http://www.vgh.bayern.de/verwaltungsgerichtsbarkeit/gerichtsbezirke/ - abgerufen am 24.08.2013 11:08 Uhr</ref>.

Version vom 20. August 2014, 00:08 Uhr

Das Verwaltungsgericht Bayreuth ist im Regierungsbezirk Oberfranken in der 1. Instanz örtlich zuständig für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1 in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden (VwGO § 40 Abs. 1 Satz 2).

Zuständig in der 2. Instanz ist für ganz Bayern der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München<ref>Quelle: http://www.vgh.bayern.de/verwaltungsgerichtsbarkeit/gerichtsbezirke/ - abgerufen am 24.08.2013 11:08 Uhr</ref>.

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Fußnoten

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