Informationsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 20: Zeile 20:
 
Im Übrigen haben die Stadträte die allen Bürgern zustehenden Informationsrechte (siehe unten).
 
Im Übrigen haben die Stadträte die allen Bürgern zustehenden Informationsrechte (siehe unten).
  
===Des [[Rechnungsprüfungsausschuss]]es===
+
===Der [[Rechnungsprüfung]]===
  
 
Nach  {{GO 106}} Abs. 6 Satz 1 können die Organe der [[Rechnungsprüfung]] der Gemeinde und das für sie zuständige überörtliche Prüfungsorgan verlangen, dass ihnen oder ihren beauftragten Prüfern Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten, vorgelegt oder ihnen innerhalb einer bestimmten Frist übersandt werden. Auskünfte sind ihnen oder ihren beauftragten Prüfern zu erteilen ({{GO 106}} Abs. 6 Satz 2). Die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf ({{GO 106}} Abs. 6 Satz 3).
 
Nach  {{GO 106}} Abs. 6 Satz 1 können die Organe der [[Rechnungsprüfung]] der Gemeinde und das für sie zuständige überörtliche Prüfungsorgan verlangen, dass ihnen oder ihren beauftragten Prüfern Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten, vorgelegt oder ihnen innerhalb einer bestimmten Frist übersandt werden. Auskünfte sind ihnen oder ihren beauftragten Prüfern zu erteilen ({{GO 106}} Abs. 6 Satz 2). Die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf ({{GO 106}} Abs. 6 Satz 3).

Version vom 28. Juli 2014, 13:06 Uhr

Informationsrechte

Des Stadtrats

Grundsatz: Keine besonderen Informationsrechte des einzelnen Stadtrats

Informationsrechte stehen nach der aktuellen Rechtslage in Bayern nur dem Stadtrat in seiner Gesamtheit zu, nicht jedoch dem einzelnen Stadtratsmitglied<ref>BayVGH, Beschluss vom 06.09.1989 = BayVBl. 1990, 278</ref>. Eine Stadtratsmehrheit kann somit theoretisch eine effektive Kontrolle der Stadtverwaltung verhindern.

Eine dem LKrO Art. 23 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Regelung gibt es in der Gemeindeordnung nicht. Das Stadtratsmitglied kann ein solches Recht nicht einmal zu dem Zweck beanspruchen, sich darüber klar zu werden, ob und welche Anträge dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreitet werden sollen; es hat vielmehr rechtlich nur die Möglichkeit, sein Anliegen dem Stadtrat zu unterbreiten. Dieser allein hat dann darüber zu beschließen, ob er dieses Anliegen aufgreifen und welche Auskünfte er gegebenenfalls von der Stadtverwaltung zur Klärung fordern will<ref>BayVGH vom 06.09.1989, BayVBl. 1990, 278; bestätigt durch BVerwG, BayVBl. 1990, 284</ref>. Dieses Überwachungsrecht und damit das Recht auf Akteneinsicht kann der Stadtrat einzelnen Stadtratsmitgliedern aber für bestimmte Aufgabengebiete oder für Einzelfälle übertragen. Es handelt sich dabei um abgeleitete Befugnisse; das einzelne Stadtratsmitglied nimmt das Überwachungsrecht des Stadtrats für den Stadtrat wahr. Die Übertragung kann durch einen gesonderten Beschluss oder durch die Geschäftsordnung erfolgen<ref>Quelle: http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb18/k8.html</ref>. Der Informationsanspruch ist dann gegenüber dem ersten Bürgermeister, nicht gegenüber dem einzelnen Verwaltungsmitarbeiter geltend zu machen<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 423</ref>

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass es keinen aus dem Grundgesetz herzuleitenden Anspruch auf Überlassung gemeindeeigener Verwaltungsvorschriften an einzelne Mitglieder oder Fraktionen der Gemeindevertretung gibt<ref>BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 7 B 173.89</ref>. Entsprechende Informationsrechte liessen sich nur nach dem jeweiligen Landesrecht beurteilen<ref>BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 7 B 173.89, BVerwG, Beschluss vom 31.03.2004 - 6 C 25.03</ref>.

Zum Teil wird sogar die rechtliche Auffassung vertreten, dass die Stadtverwaltung mangels rechtlicher Grundlage dem einzelnen Stadtratsmitglied nach aktueller Rechtslage gar keine Akteneinsicht gewähren darf.

Abhilfe würde hier eine sog. Informationsfreiheits- oder Transparenzsatzung schaffen, wobei datenschutzrelevante Informationen auch in diesem Fall von der Verwaltung zurückzuhalten wären.

Ausnahme: Einsicht in Niederschriften über öffentliche und nicht öffentliche Stadtratssitzungen

Die Stadträte können nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO i.V.m. § 34 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung jederzeit die Niederschriften - auch früherer Wahlzeiten - über öffetliche und nicht öffentliche Stadtratssitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen lassen.

Im Übrigen haben die Stadträte die allen Bürgern zustehenden Informationsrechte (siehe unten).

Der Rechnungsprüfung

Nach GO Art. 106 Abs. 6 Satz 1 können die Organe der Rechnungsprüfung der Gemeinde und das für sie zuständige überörtliche Prüfungsorgan verlangen, dass ihnen oder ihren beauftragten Prüfern Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten, vorgelegt oder ihnen innerhalb einer bestimmten Frist übersandt werden. Auskünfte sind ihnen oder ihren beauftragten Prüfern zu erteilen (GO Art. 106 Abs. 6 Satz 2). Die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf (GO Art. 106 Abs. 6 Satz 3).

Der Bürger

Der Bürger hat nach aktueller Rechtslage in Bayern keine allgemeinen Informationsrechte gegenüber der Stadt. In folgenden Ausnahmefällen bestehen jedoch besondere Informationsrechte:

Niederschriften öffentlicher Stadtratssitzungen

Die Gemeindebürger können nach Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 der Geschäftsordnung Einsicht in die Niederschriften öffentlicher Stadtratssitzungen - auch früherer Wahlzeiten - nehmen.

Akteneinsicht, Art. 29 BayVwVfG

Als Beteiligter in einen Verwaltungsverfahren kann er nach Art. 29 BayVwVfG Akteneinsicht beantragen. Nach Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den Art. 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden müssen. (Art. 29 Abs. 2 VwVfG)

Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Organen der Rechtspflege können die Akten zur Einsicht vorübergehend in ihre Geschäftsräume hinausgegeben werden. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten. (Art. 29 Abs. 3 VwVfG)

Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG)

Es besteht für jedermann ein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, siehe Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) vom 8. Dezember 2006. Nach BayUIG Art. 3 Absatz 1 Satz 1 hat jede Person nach Maßgabe des Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) vom 8. Dezember 2006 Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinn des BayUIG Art. 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt. (BayUIG Art. 3 Abs. 1 Satz 2

Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Jeder hat nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetz - (IFG) gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. (IFG § 1 Abs. 1)

Aus dem IFG ergibt sich kein Anspruch auf Überlassung der Namen und Adressen der bei einer Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger (bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ca. 186.000 versicherten Unternehmen)<ref>BayVGH, Urteil vom 07.10.2008 - 5 BV 07.2162</ref>.

Art. 15 AEUV

Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat hat nach AEUV Art. 15 Absatz 1 das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger, vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach diesem Absatz festzulegen sind.

Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt. (AEUV Art. 15 Absatz 2)

Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen gewährleisten die Transparenz ihrer Tätigkeit und legen gemäß den in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen in ihrer Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu ihren Dokumenten fest. (AEUV Art. 15 Absatz 3)

Dieser Absatz gilt für den Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank nur dann, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. (AEUV Art. 15 Absatz 4)

Das Europäische Parlament und der Rat sorgen dafür, dass die Dokumente, die die Gesetzgebungsverfahren betreffen, nach Maßgabe der in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen öffentlich zugänglich gemacht werden. (AEUV Art. 15 Absatz 5)

Der Presse

Die Presse hat einen Auskunftsanspruch nach Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes.

Der Rechts- und Fachaufsicht

Die Rechtsaufsichtsbehörde ist nach Art. 111 Satz 1 GO befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern (Art. 111 Satz 2 GO).

Die Fachaufsichtsbehörden können sich nach Art. 116 Abs. 1 Satz 1 GO über Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises in gleicher Weise wie die Rechtsaufsichtsbehörden unterrichten (Art. 111).

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Weitere Oberverwaltungsgerichte (OVG)

Verwaltungsgerichte (VG)

  • VG Würzburg, Beschluss vom 26.10.1988 - W 2 K 88.238 = BayVBl. 1989, 153

Publikationen

Beispiele aus der Praxis

Regelungen in anderen Bundesländern

Nach § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg kann ein Viertel der Gemeinderäte in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, daß der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet, und daß diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuß Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuß müssen die Antragsteller vertreten sein. Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne von Absatz 3 Satz 1 richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderats zu regeln (§ 24 Abs. 3 GO-BW).

Siehe auch

Fußnoten

<references />