Änderung des Zweckes des Vereins

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"Das Gesetz unterscheidet in BGB § 33 Abs. 1 zwischen Änderungen der Satzung, die den Vereinszweck verändern und solchen, die diese Wirkung nicht haben. Während nach der gesetzlichen Regelung für die sogenannte

  • einfache Satzungsänderung eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder genügt, müssen der
  • Änderung des Vereinszwecks alle Vereinsmitglieder zustimmen.

In dieser unterschiedlichen Regelung kommt zum Ausdruck, daß es sich bei der Zweckänderung um eine Entscheidung von so grundlegender Bedeutung für den Verein und die Mitglieder handelt, dass sie von der Mehrheit grundsätzlich nicht beschlossen werden kann. Bestimmt die Satzung in Anwendung von BGB § 40 etwas anderes, muss dieser Wertung des Gesetzes Rechnung getragen und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden, für welche Art der Satzungsänderung die vom Gesetz abweichende Abstimmungsregelung gelten soll. ... Die Zweckänderung ist bei eingetragenen Idealvereinen selten. Deshalb besteht in der Regel kein Grund dafür, sie abweichend von der gesetzlichen Regelung zu erleichtern. Dagegen sprechen Gründe der Praktikabilität dafür, für einfache Satzungsänderungen eine geringere Mehrheit vorzuschreiben, als sie das Gesetz verlangt. Die Beweggründe für eine vom Gesetz abweichende Regelung in der Satzung sind also für die beiden Arten von Satzungsänderungen durchaus verschieden. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine Vereinssatzung, die in diesem Zusammenhang nur von »Satzungsänderung« spricht, damit auch die Zweckänderung meint, wenn sich dies nicht eindeutig aus der Satzung selbst ergibt.<ref>(vgl. Stöber Rpfleger 1976, 377; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein 12. Aufl. Rz. 146; Staudinger/Coing, BGB 12. Aufl. § 33 Rz. 6; MünchKomm/Reuter 2. Aufl. § 33 Rz. 9; OLG Hamm OLGZ 1980, 326)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 11.11.1985 - II ZB 5/85 = BGHZ 96, 245, Abs. 12</ref>

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>