Wesentlichkeitstheorie

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"Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt, dass im Bereich der untergesetzlichen Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch das Parlament selbst getroffen werden müssen.

Ermächtigt der Gesetzgeber die Verwaltung zum Erlass von Rechtsverordnungen oder von autonomen Satzungen, so darf er die wesentlichen Entscheidungen nicht an die Verwaltung delegieren. Dem Verordnungs- oder Satzungsgeber verbleibt aber innerhalb dieses Rahmens, den der parlamentarische Gesetzgeber vorgeben muss, ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen er politisch, also nach Zweckmäßigkeitserwägungen, selbstständig handeln darf.

Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes, wonach auch außerhalb der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte bestimmte Maßnahmen der staatlichen Gewalt der Ermächtigung in einem förmlichen [Parlaments]Gesetz bedürfen, das wiederum selbst verfassungsmäßig sein muss, sowie das Demokratieprinzip. Gesetze müssen auch hinreichend bestimmt gefasst sein."<ref>Quelle: Seite „Wesentlichkeitstheorie“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 17. Mai 2015, 21:03 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wesentlichkeitstheorie&oldid=142167776 (Abgerufen: 29. September 2015, 20:49 UTC) </ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>