Wahl des Vergabeverfahrens bei der Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

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Ziffer 1.2  der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) regelt die Wahl des Vergabeverfahrens:

1.2.1 Nach KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1 und KommHV-Doppik § 30 Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen.

1.2.2  Bei einer Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich auf, ein Angebot in Textform abzugeben.

1.2.3  Bei einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Nach der Eignungsprüfung fordert der Auftraggeber mehrere geeignete Bewerber auf, ein Angebot in Textform abzugeben. Er kann die Zahl der aufgeforderten Bewerber begrenzen.

1.2.4 Bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber ohne vorherige Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs mehrere Unternehmen nach Prüfung ihrer Eignung auf, ein Angebot in Textform abzugeben.

1.2.5  Bei einer Verhandlungsvergabe fordert der Auftraggeber mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen nach Prüfung ihrer Eignung auf, ein Angebot in Textform abzugeben. Der Verhandlungsvergabe kann ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet werden. Bei Verhandlungen über den Angebotsinhalt, die im Ermessen des Auftraggebers stehen, sind alle Bieter gleich zu behandeln. Begrifflich entspricht die Verhandlungsvergabe der in der VOB/A geregelten Freihändigen Vergabe.

1.2.6  Dem Auftraggeber stehen die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung. Dies gilt auch für die Vergabe von Bauaufträgen.

1.2.7 Bei den nachfolgenden Vergaben steht dem Auftraggeber neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb auch die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung:

  • Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne von § 130 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB);
  • Abweichend von § 23 Abs. 2 VOB/A Vergabe von Verträgen über die Durchführung eines Bauauftrags, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in einem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht (Baukonzessionen);
  • Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit nach § 102 GWB im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung.

Sofern in diesen Fällen nicht die Wertgrenzenregelungen nach den Nrn. 1.2.8, 1.2.9 und 1.2.11 angewendet werden, ist ein Verzicht auf einen Teilnahmewettbewerb im Einzelfall zu begründen. In diesem Fall müssen die Voraussetzungen des KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1, KommHV-Doppik § 30 Abs. 1 und bei Baukonzessionen die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 VOB/A vorliegen. Bei der Vergabe von Baukonzessionen dürfen auch in einem einstufigen Verfahren mit Konzessionsbekanntmachung Verhandlungen geführt werden.

1.2.8  Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bei der Vergabe von Bauaufträgen abweichend von VOB/A § 3a Abs. 2 Nr. 1 ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk zulässig.

Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig.

1.2.9  Eine Verhandlungsvergabe ist bei der Vergabe von Bauaufträgen (abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A) und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen bis zu einer Wertgrenze von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung zulässig.

1.2.10  Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bei Liefer- und Dienstleistungen und (abweichend von § 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/A) von 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bei Bauleistungen ist ein Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig. Der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

1.2.11 Für Beschaffungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 begonnen werden, gilt Folgendes:

  • Für in der Corona-Krise begründete Beschaffungen (insbesondere für medizinische Bedarfsgegenstände und Leistungen, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Verwaltung dienen) ist abweichend von Nr. 1.2.10 bis zu einer Wertgrenze von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ein Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge mit einem voraussichtlichen Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) unterhalb des jeweiligen EU-Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB dürfen abweichend von den Nrn. 1.2.8 und 1.2.9 im Wege einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

1.2.12 Förderrechtliche Bestimmungen im Einzelfall bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für EU-kofinanzierte Projekte.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>