Vertretungsmacht: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 12. Mai 2016, 17:41 Uhr

Erster Bürgermeister

"Die dem ersten Bürgermeister einer bayerischen Kommune in GO Art. 38 Abs. 1 eingeräumte Vertretungsmacht ist durch das Gesetz selbst wesentlich beschränkt. Sie ist abgesehen von den Ausnahmefällen des GO Art. 37 davon abhängig, dass ein entsprechender Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss vorliegt<ref>(Anschluss an BayObLG, Urteil vom 24. April 1986 - RReg. 1 Z 32/86, NJW-RR 1986, 1080; OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 34 Wx 390/12; BayVGH, Beschluss vom 31. August 2011 - 8 ZB 11.549 u.a.)</ref>. Der von einem ersten Bürgermeister ohne einen entsprechenden Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss unterzeichnete Vertrag ist daher gemäß BGB § 177 Abs. 1 schwebend unwirksam und kann vom Gemeinderat genehmigt werden."<ref>OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2016 - 10 U 137/15 Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>

Vorstend eines Vereins

Die Vertretungsmacht des Vorstands eines Vereins ist im Außenverhältnis zu Dritten grundsätzlich unbeschränkt. Die in der Satzung des Vereins vorgesehenen Zustimmungserfordernisse zugunsten anderer Vereinsorgane, insbesondere zugunsten der Mitgliederversammlung, können den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis nur dann wirksam einschränken, wenn dies in der Satzung "eindeutig" zum Ausdruck kommt. Ist dies nicht der Fall, wirkt sich das Zustimmungserfordernis nur auf das Innenverhältnis aus.<ref>BGH, Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95 = NJW-RR 1996, 866 Amtlicher Leitsatz</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

  • BayObLG, Urteil vom 24.04.1986 - RReg. 1 Z 32/86: Vertretung der Gemeinde bei einer Vereinbarung über die Verwendung von originalen Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen eines Architekten zur Fertigung von Mutterpausen durch die Gemeinde sowie zur Bestimmung der Vergütung für eine solche Leistung.

Oberlandesgerichte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Siehe auch

Fußnoten

<references />