Vertreter ohne Vertretungsmacht

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Vertretungsmacht

Der Umfang der Vertretungsmacht des Ersten Bürgermeisters ist nach GO Art. 38 Abs. 1 Satz 2 auf seine Befugnisse beschränkt.

Die Vertretungsmacht des Vorstands eines Vereins ist im Außenverhältnis zu Dritten grundsätzlich unbeschränkt. Die in der Satzung des Vereins vorgesehenen Zustimmungserfordernisse zugunsten anderer Vereinsorgane, insbesondere zugunsten der Mitgliederversammlung, können den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis nur dann wirksam einschränken, wenn dies in der Satzung "eindeutig" zum Ausdruck kommt. Ist dies nicht der Fall, wirkt sich das Zustimmungserfordernis nur auf das Innenverhältnis aus.<ref>BGH, Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95 = NJW-RR 1996, 866 Amtlicher Leitsatz</ref>

Vertretung ohne Vertretungsmacht und organschaftliches Handeln

Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt ein organschaftliches Handeln i.S. von BGB § 31 insbesondere nicht daran scheitern, "dass das Organ dem Geschäftspartner gefälschte Beschlüsse der Entscheidungsgremien und falsche Genehmigungsbescheide vorgelegt hat<ref>vgl. RG JW 1913, 587, 589; 1917, 594 Nr. 2; 1928, 2433; vgl. auch KG JW 1932, 519. Vgl. ferner RGZ 162, 129, 169 f; 162, 202, 207; RG DR 1941, 1937; BGH Urteile vom 8. Februar 1952 - I ZR 92/51 = NJW 1952, 537 Nr. 3;vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/57 = LM BGB § 31 Nr. 13;vom 6. April 1967 - II ZR 291/63 = DB 1967, 1629; vom 12. Juli 1977 = a.a.O.</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 20.02.1979 - VI ZR 256/77 = NJW 1980, 115 Abs. 26</ref>

Der Schutzzweck, der vor allem bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit der Kompetenzregelung verfolgt wird, rechtfertigt eine Beschränkung der Organhaftung hier nicht.<ref>BGH, Urteil vom 20.02.1979 - VI ZR 256/77 = NJW 1980, 115 Abs. 27</ref>

"In erster Linie gewähren diese Regeln der Körperschaft Schutz gegen rechtsgeschäftliche Bindungen. Insoweit freilich dürfen und können sie durch die Regelung der §§ 31, 89 BGB nicht überspielt werden. Der Rechtsverkehr genießt grundsätzlich keinen Gutglaubensschutz im Blick auf Vertretungsbefugnisse; hieran ändern auch die §§ 31, 89 BGB nichts. Bindungswirkungen für die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des nicht vertretungsbefugten Organs lassen sich deshalb mit ihrer Hilfe weder aus § 179 BGB, noch aus BGB § 242 oder aus dem Gesichtspunkt der c.i.c. begründen. Insoweit gelten ähnliche Erwägungen, wie die, aus denen dem Vertragspartner einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) im Prinzip versagt ist, wenn sich jene auf das Fehlen einer vorgeschriebenen Form für die rechtsgeschäftliche Erklärung, die Nichtbeteiligung eines Gesamtvertreters oder den Mangel von Genehmigungen der Rechtsaufsichtsbehörde beruft<ref>BGHZ 6, 330, 332 f [BGH 20.06.1952 - V ZR 34/51]; 21, 59, 64 [BGH 14.06.1956 - II ZR 167/54]; 32, 375, 381 ff [BGH 15.06.1960 - V ZR 191/58]; BGH Urteile vom 22. September 1960 - II ZR 40/59 - WM 1960, 1210, 1212;vom 2. März 1972 - VII ZR 143/70 = NJV 1972, 940, 941; so schon RGZ 157, 207, 212; RG HRR 1928 Nr. 1396; weitere Nachweise bei Frotz, Verkehrsschutz und Vertretungsmacht 1972 S. 248 Fn. 574</ref>.

Diese Grundsätze dienen jedoch nur dem Zweck solcher Kompetenz- und Formvorschriften, die Körperschaft vor den Bindungswirkungen unbedachter oder übereilter Verpflichtungserklärungen zu bewahren. Sie befreien nicht von der Haftung, wenn Organe im Zuge rechtsgeschäftlicher Betätigung, zu der sie mitberufen sind, dem Geschäftspartner Schaden zufügen, so lange der Grund für das Einstehen nicht in einer rechtsgeschäftlichen Bindung an die Erklärung liegt. Anderes würde den Zweck der §§ 31, 89 BGB, den Rechtsverkehr vor den Risiken der Organbestellung zu schützen, inhaltsleer machen. Insoweit gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts nichts besonderes; auch sie können sich der Haftung nicht durch die Berufung auf Kompetenzvorschriften entziehen, wenn ihre Organe das Vertrauen, das zu ihrer Berufung geführt hat, mißbrauchen. Vor solchen Haftungsfolgen können Kompetenzregeln niemals schützen.

Deshalb ist in den erwähnten Entscheidungen wiederholt zum Ausdruck gebracht worden, daß Zuständigkeitsbeschränkungen nicht der Geltendmachung von Schäden entgegenstehen, die das Organ in amtlicher Eigenschaft dem Geschäftspartner unter Verletzung von Sorgfaltspflichten aus Sonderrechtsbeziehungen (c.i.c.) oder von deliktischen Verkehrspflichten zufügen<ref>BGHZ 6, 330, 333 [BGH 20.06.1952 - V ZR 34/51]; BGH Urteil vom 8. Februar 1952 = a.a.O.; vom 5. Dezember 1958 = a.a.O.; vom 2. März 1972 = a.a.O.; vom 22. September 1960 = a.a.O.; weitere Nachweise bei Frotz a.a.O. S. 252; RGRK-BGB a.a.O. § 31 Rdz. 8; § 179 Rdz.19; a.A. Peters, Festschrift für Reinhardt 1972, 129</ref>. Der Umstand allein, daß das Organ seine Vertretungsmacht überschritten hat und die Erklärung deshalb nicht bindend geworden ist, kann die Haftung nicht auslösen; darüberhinaus ist die Organhaftung der Gemeinde durch Zuständigkeitsregeln und Formvorschriften nicht begrenzt."<ref>BGH, Urteil vom 20.02.1979 - VI ZR 256/77 = NJW 1980, 115 Abs. 28 ff.</ref>

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>